Unter Berücksichtigung der Inputstoffe, der Verweilzeiten und der jeweiligen Fugatfaktoren der verwendeten Substrate können Nachgärer weiterhin mit bis zu max. 70 Prozent des Gesamtvolumens eine Lagerraumfunktion übernehmen. Die bisher gängige Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ermittlung des erforderlichen Lagerraums bei Biogasanlagen hat in Niedersachsen somit weiterhin Bestand.

Zum Ende des Jahres hatte das Ministerium (ML) Hinweise für die Anerkennung von Lagerraum bei Biogasanlagen bei der Prüfung von Verwertungskonzepten sowie bei der Kontrolle von Biogasanlagen durch die Prüfdienste herausgegeben.

Demnach sollten bei der Prüfung von Verwertungskonzepten sowie bei Lagerraumkontrollen im laufenden Betrieb ab dem 1. Januar 2021 Nachgärer im Regelfall nicht mehr als Lagerraum anerkannt werden. Der Umgang mit Bestandsanlagen, die unter anteiliger Berücksichtigung des Nachgärers genehmigt wurden, sollte im Einzelfall entschieden werden.

Diese Hinweise wurden fachlich stark hinterfragt und zogen eine intensive Diskussion nach sich.

Nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes und Vorlage einer detaillierten Verfahrensbeschreibung zur Berechnung der Lagerraumkapazität von Biogasanlagen durch den zuständigen Fachbereich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist das ML zu dem Ergebnis gekommen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine anteilige Berücksichtigung des Nachgärers als Lagerraum fachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz

Bildquelle: ML-Archiv


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