Es kommt häufig vor, dass ausgewiesene Rad- und Wanderstrecken teilweise auf privaten Wirtschaftswegen verlaufen. Grundsätzlich müssen Eigentümer Menschen, die zu Erholungszwecken unterwegs sind, das Betreten gestatten. Viele Land- und Forstwirte stellen sich die Frage, ob sie bei Unfällen auf ihrem Grund und Boden haftbar gemacht werden können. Laut deutschem Gesetz sind sie jedoch – mit einigen wenigen Ausnahmen – nicht in der Verkehrssicherungspflicht.

Wer ist für die Instandhaltung von Rad- und Wanderwegen zuständig?

In Deutschland sind in der Regel die jeweiligen Kommunen für die Instandsetzung von Rad- und Wanderwegen verantwortlich. Verfügen sie über einen geeigneten Fuhrpark und Personal für diesbezügliche Arbeiten, erledigen sie diese meist selbst. Ist das nicht der Fall, werden Fremdfirmen beauftragt. Häufig kommen die bewährten Wegepflegesysteme der HEN-Technologie zum Einsatz. Sie ermöglichen eine professionelle, wirtschaftliche sowie ressourcenschonende Wege- und Straßenunterhaltung. Der Fokus liegt zudem auf Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahmen.

Keine Verkehrssicherungspflicht für typische Gefahren

Informationen zur Rechtslage über die Verkehrssicherungspflicht in Deutschland finden sich unter anderem im Bundeswald- und Bundesnaturschutzgesetz. Aus ihnen ergibt sich, dass Eigentümer für sich aus der Natur ergebende Risiken nicht haftbar gemacht werden können. Jeder Wanderer oder Radfahrer ist für sich selbst verantwortlich. Sie müssen in der freien Landschaft oder im Wald mit bestimmten Gefahren rechnen. Dazu gehören beispielsweise herabfallende Äste, Blätter und Matsch, die einen rutschigen Untergrund bilden, oder Schlaglöcher. Vom Gesetzgeber werden sie unter dem Obergriff „(wald-)typische“ Gefahren zusammengefasst. Selbst fahrende oder abgestellte Land- und Forstmaschinen fallen darunter.

Ausnahmen: Mega- und atypische Gefahren

Zum Beispiel ein Baum, der sichtbar und auch für Laien erkennbar umzustürzen droht, zählt zu den sogenannten Mega-Gefahren. Waldbesitzer müssen diese beseitigen, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben. Zur Suche nach solchen Risikoquellen sind sie jedoch nicht verpflichtet. Zu den atypischen Gefahren gehören beschädigte bauliche Anlagen, darunter Holzstapel und Brücken. In diesen Fällen gilt die besondere Sorgfaltspflicht seitens des Eigentümers und er haftet für etwaige Unfallschäden.


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