Der DLG-Arbeitskreis Futter und Fütterung weist darauf hin, dass zum 1. Januar 2023 im Rahmen der Stoffstrombilanzierungsverordnung (StoffBilV) die Bilanzierungspflicht erheblich ausgeweitet wurde, wodurch jetzt fast alle hauptberuflichen Nutztierhaltungsbetriebe davon betroffen sind.
Die Expertengruppe empfiehlt den Unternehmen im vor- und nachgelagerten Bereich daher, die von den landwirtschaftlichen Betrieben hierzu benötigten Informationen oder Daten zeitnah und möglichst in digitaler Form zu liefern.
Fast alle Futterbau- und Veredlungsbetriebe nun betroffen
Zur Verbesserung der betrieblichen Nährstoffflüsse wurde in Ergänzung zur Düngeverordnung (DüV) zum 1. Januar 2018 die Stoffstrombilanzierungsverordnung (StoffBilV) wirksam. Zunächst waren nur Betriebe mit sehr hohem Viehbesatz (mehr als 50 GV und mehr als 2,5 GV/ha) und Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, zur Stoffstrombilanzierung verpflichtet.
Zum 1. Januar 2023 wurde die Bilanzierungspflicht für alle Betriebe über 20 ha oder mehr als 50 GV je Betrieb ausgeweitet, wodurch hauptberufliche Nutztierhalter nun praktisch in Gänze davon betroffen sind. Noch offen ist die zukünftige Bewertung der betrieblichen Salden bei Stickstoff (N) und Phosphor (P). Geplant ist hierzu eine Novellierung der StoffBilV nach vorheriger Anpassung des Düngegesetzes.
Eine Evaluierung der bestehenden Verordnung liegt als Bundestagsdrucksache vor. In der kommenden Novellierung der StoffBilV ist zusätzlich zur Anpassung der bestehenden Bewertung der betrieblichen N-Salden auch eine P-Bewertung vorgesehen. Für 2023 ist die Bewertung zunächst ausgesetzt.
Bisher waren in erster Linie Veredlungsbetriebe bilanzierungspflichtig, zukünftig gilt dies für fast alle Futterbau- und Veredlungsbetriebe. Hierzu sind die Stoff- und Nährstoffflüsse korrekt zu erfassen. Das trifft in folgenden Bereichen zu:
1. Bei Futterzukäufen sind die N- und P-Mengen zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Erforderlich sind hierzu die Liefermengen, der Trockenmassegehalt und die Gehalte an N und P. Die N-Gehalte können aus den deklarierten Rohproteingehalten durch Rückrechnung, z. B. Division durch 6,25, ermittelt werden. Es empfiehlt sich, Futtermittel nur mit den erforderlichen Angaben zu kaufen. Dies gilt auch für Koppelprodukte aus der Lebensmittelverarbeitung wie Biertreber, Molke etc. Bei diesen Produkten sollte der Zukauf nach Möglichkeit auf Basis der Trockenmasse erfolgen.
2. Ein weiterer wichtiger Nährstofffluss ergibt sich durch den Ein- und Verkauf von Tieren. Hier ist neben der Tierzahl das Gewicht der Tiere zu dokumentieren. Bilanziert wird mit tabellierten Werten je kg Lebendmasse. Bei Schlachtgewichten wird mit Standardwerten auf die Lebendmasse hochgerechnet. Auch verendete Tiere sind als Nährstoffabgang zu erfassen.
3. In Milchkuhbetrieben müssen der Stickstoff und Phosphor in der verkauften Milch mitbilanziert werden. Die N- und P-Mengen ergeben sich aus der abgelieferten Milchmenge, multipliziert mit den Gehalten an N und P. Beim Phosphor werden durchgängig 1 g/kg angesetzt. Der N-Gehalt kann aus dem Milcheiweißgehalt durch Division mit 6,38 errechnet werden.
Der DLG-Arbeitskreis Futter und Fütterung empfiehlt dem vor- und nachgelagerten Bereich, die angeführten Informationen zeitnah und möglichst auch in digitaler Form zu liefern, sodass die betroffenen Landwirte die Informationen frühzeitig in geeigneter Form zur Verfügung haben. Die Nutztierhalter sollten das Jahr 2023 nutzen, um sich effektiv mit den Maßgaben der Stoffstrombilanzierung vertraut zu machen, betriebliche Reserven zu erkennen und Anpassungen vorzunehmen.
Eine N- und P-reduzierte Fütterung ist hier ein wesentlicher Baustein. Ferner gilt es, den Düngewert der zugekauften Nährstoffe möglichst effektiv zu nutzen. Die Stoffstrombilanz ist grundsätzlich ein wertvolles Beratungsinstrument, um die Nährstoffflüsse eines Betriebes zu erfassen und kontinuierlich zu verbessern.
Quelle: DLG
Bildquelle: ML-Archiv
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