Die Europäische Kommission hat eine Verordnung angenommen, mit der europäische Landwirte teilweise von der Konditionalitäts-Regelung für brachliegende Flächen ausgenommen werden.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: 

„Nur wenn unsere Landwirte von ihrem Land leben können, werden sie in die Zukunft investieren. Und nur wenn wir unsere Klima- und Umweltziele gemeinsam erreichen, können die Landwirte auch weiterhin leben. Unsere Landwirte sind sich dieser Tatsache durchaus bewusst. Diese Maßnahme bietet den Landwirten Flexibilität und belohnt sie weiterhin für ihre entscheidende Arbeit zur Förderung der Ernährungssicherheit und Nachhaltigkeit in der EU. Wir werden bald weitere Vorschläge vorlegen, um den Druck, dem unsere Landwirte ausgesetzt sind, zu verringern.“

EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski fügte hinzu: „Die Entscheidung spiegelt die außergewöhnlichen Umstände wider, mit denen unsere landwirtschaftliche Gemeinschaft konfrontiert ist. Sie beweist, dass die Kommission zuhört, sich engagiert und auf die Bedürfnisse reagiert.“

Rückwirkend zum 1.1. gültig

Der Beschluss schließt sich an den Ende Januar von der Kommission vorgestellten Vorschlag und die anschließenden Diskussionen mit den EU-Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen an. Die Verordnung wird morgen, am 14. Februar, in Kraft treten. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar für ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2024.

Der Vorschlag der Kommission wurde sorgfältig kalibriert, um das richtige Gleichgewicht abzubilden zwischen einer angemessenen Entlastung und Flexibilität für Landwirte und dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Bodenqualität.

Mitgliedstaaten für mehr Flexibilität

Mit der teilweisen Ausnahme werden mehrere Forderungen nach mehr Flexibilität berücksichtigt, wie von den Mitgliedstaaten gefordert, um besser auf die Herausforderungen der Bäuerinnen und Bauern in der EU zu reagieren.

Konkret: Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt die sogenannten GLÖZ-8-Anforderung (Details siehe weiter unten) auch dann, wenn er nicht 4 Prozent des Ackerlandes brachliegend oder unproduktiv hält, sondern stickstoffbindende Pflanzen (wie Linsen, Erbsen oder Favas) und/oder Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutzmittel auf 4 Prozent des Ackerlandes anbaut. Die Landwirtinnen und Landwirte, die sich dafür entscheiden, können die Anforderung jedoch weiterhin mit brachliegenden oder nichtproduktiven Flächen erfüllen.

Nächste Schritte der EU-Mitgliedstaaten

Der endgültige Rechtsakt ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, ihre Öko-Regelungen zur Unterstützung nichtproduktiver Gebiete zu ändern, um der alternativen Ausgangsbasis im Rahmen der GLÖZ-8-Konditionalität Rechnung zu tragen. Eine einfache Mitteilung an die Europäische Kommission reicht aus, um die betreffenden Öko-Regelungen unverzüglich zu aktualisieren. Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden möchten, müssen dies der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung mitteilen, damit die Landwirte so bald wie möglich informiert werden können.

Hintergrund

Für fast 90 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU gilt der Grundsatz der Konditionalität. Will ein landwirtschaftlicher Betrieb GAP-Unterstützung in Anspruch nehmen, muss er ein verbessertes Paket von neun Umwelt- und Klimastandards einhalten. Diese Grundstandards werden als GLÖZ-Standards bezeichnet, d. h. „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“.

Der GLÖZ-Standard 8 sieht unter anderem einen Mindestanteil an Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente (brachliegende Flächen sowie nicht produktive Elemente wie Hecken oder Bäume) vor. Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerland sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Am 31. Januar hatte die Kommission hier mehr Flexibilität vorgeschlagen.

Zwischenfrüchte sind Pflanzen, die zwischen zwei Hauptkulturen wachsen. Diese Kulturen können als Futter für Tiere oder als Gründünger dienen. Der Einsatz von stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten bringt eine Reihe von Umweltvorteilen für die Bodengesundheit mit sich, unter anderem für die biologische Vielfalt des Bodens und für die Begrenzung der Nährstoffauswaschung. Die Kulturen sollen ohne Pflanzenschutzmittel angebaut werden, um die Umweltziele der GAP zu wahren.

Quelle: European Union

Bildquelle: ML-Archiv


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