Die Behandlungsquote von Wintergetreide im Herbst liegt deutlich unter derjenigen im Frühjahr. Je nach Witterung im Herbst ist auch eine von Jahr zu Jahr schwankende Behandlungshäufigkeit vorhanden. Aus bekämpfungstechnischer Sicht ist die Notwendigkeit für eine Herbstbehandlung eindeutig nach der bereits im Herbst erreichten Entwicklung der Unkräuter auszurichten. Weiter entwickelte Unkräuter können bereits im Herbst einen Konkurrenzschaden verursachen und sind dann im Frühjahr schwieriger, d.h. mit höherem Herbizidaufwand, zu bekämpfen. Hieraus ergibt sich für die Wintergerste eine vollständige Behandlungsnotwendigkeit. Im Frühjahr ist die Wintergerste außerdem durch den Winterstress herbizidempfindlicher und für die Ungrasbekämpfung ist die Mittelauswahl erheblich eingeschränkt.

Bei früh gesätem Winterweizen (Septemberweizen), Winterroggen und Triticale geht es vorwiegend um die Ungrasbekämpfung. Wenn der Ackerfuchsschwanz oder Windhalm bis Ende Oktober das Zweiblattstadium (BBCH 12) erreicht hat, ist eine Herbstbehandlung sinnvoll. Je nachdem, ob dikotyle Unkräuter ebenfalls schon stärker vorhanden sind, kann ein Breitbandherbizid oder ein vorwiegend gräserwirksames Präparat eingesetzt werden.

Herbizidempfehlungen

In nachstehender Übersicht sind die in unseren Feldversuchen besonders effektiven Behandlungsvarianten für Ackerfuchsschwanz- bzw. Windhalmstandorte aufgeführt. Es handelt sich hierbei um besonders günstige Mittel und Kombinationen in Bezug auf die Bekämpfungsleistung, Wirtschaftlichkeit und Anwender- sowie Umweltfreundlichkeit. Die aufgeführten Behandlungen haben sich in bayernweiten Feldversuchen als sehr leistungsfähig erwiesen. Die empfohlenen Möglichkeiten können hinsichtlich der zu behandelnden Getreideart (Indikation) und dem spezifischen Wirkungsspektrum für den einzelnen Standort ausgewählt werden. Standorte mit einem sehr hohen Klettenlabkrautdruck müssen ggf. im Frühjahr mit einem Klettenlabkraut-Spezialmittel nachbehandelt werden.

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Weizen, Roggen und Triticale:

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Weizen, Roggen und Triticale – PDF herunterladen © LFL

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung für Standorte mit extremem Ackerfuchsschwanz-Besatz in Weizen:

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung für Standorte mit extremem Ackerfuchsschwanz-Besatz in Weizen – PDF herunterladen © LFL

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Wintergerste:

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Wintergerste – PDF herunterladen © LFL

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Dinkel:

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Dinkel – PDF herunterladen © LFL

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Hartweizen (Durum)

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Hartweizen – PDF herunterladen © LFL

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Emmer und Einkorn:

Herbizidempfehlung zur Herbstbehandlung in Emmer und Einkorn – PDF herunterladen © LFL

Abstandsauflagen

Beim Einsatz vieler Präparate muss ein Mindesabstand zu Oberflächengewässern eingehalten werden. Dieser Abstand lässt sich häufig durch den Einsatz abdriftmindernder Düsen verringern bzw. ganz vermeiden. Je nach Mittel fallen diese Abstandsauflagen sehr unterschiedlich aus. Die Spannbreite reicht hier von Mitteln völlig ohne Gewässer-Auflage wie Axial 50, Traxos oder Pointer SX bis hin zu Mitteln, deren Einsatz ausschließlich mit abdriftmindernden Düsen möglich ist wie Herold SC oder Diflanil.

Alle Präparate mit den Wirkstoffen Pendimethalin (Stomp, Activus SC, Picona, Agolin, Trinity, Malibu) und Prosulfocarb (Boxer, Jura) dürfen ab 2016 nur noch mit Düsen mit 90%iger Abdriftminderung eingesetzt werden. Dies soll das Problem der Fernverfrachtung dieser Wirkstoffe verhindern.

Neben den generellen Gewässerschutz-Auflagen gibt es noch Auflagen, die nur dann in Kraft treten, wenn die Fläche, die mit dem Herbizid behandelt werden soll, gegenüber einem Oberflächengewässer ein Gefälle von über 2 % aufweist. Je nach Auflage ist dann ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Schutzstreifen von 10 m bzw. 20 m Breite zwischen Gewässer und zu behandelnder Fläche erforderlich. Schutzstreifen sind nicht nötig, wenn mit Mulch- bzw. Direktsaatverfahren gearbeitet wird.

Der zweite Schutzbereich sind so genannte Nicht-Zielflächen bzw. Saumstrukturen (Hecken, Gehölze, …u. a.) im Grenzbereich zur Behandlungsfläche. Bei neuen Zulassungen sind dafür bestimmte Restriktionen vorhanden. Wichtig ist hierbei, ob in der einzelnen Flur bzw. dem Gemeindegebiet der Flächenanteil an natürlichen Kleinstrukturen ausreichend bzw. für einen angestrebten Schutz der Biozönosen nicht ausreichend ist. Eine Information über die lokale Situation ist auf den Internet-Seiten des JKI möglich (siehe Link). Ist der Kleinstrukturanteil ausreichend, entfällt i.d.R. ein Sicherheitsabstand. Wenn nicht, kann der erforderliche Behandlungsabstand noch durch den Einsatz abdriftmindernder Düsen verringert werden. Für den Einsatz von Pendimethalin- und Prosulfocarbhaltigen Mitteln gelten auch hier ab 2016 besonders strenge Auflagen.
Neben diesen Sicherheitsabständen ist bei Präparaten mit dem Wirkstoff Chlortoluron (CTU) der Einsatz auf drainierten Flächen und bei sorptionsschwachen Bodenarten stark eingeschränkt.

Quelle: LFL

Bildquelle: LFL


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