Am 02.02.2026 hat der Freistaat Sachsen die „Aktuellen Hinweise zur Umsetzung der Düngeverordnung“ veröffentlicht. Darin findet sich eine für die Praxis sehr wichtige Klarstellung:
„Ein Boden, der am Morgen durch Temperaturen unter dem Gefrierpunkt tragfähig ist und im Tagesverlauf vollständig auftaut und damit aufnahmefähig wird, fällt nicht unter den Begriff ‚gefrorener Boden‘ im Sinne des § 5 Absatz 1 Düngeverordnung.“
Weitere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern haben sich dieser fachlich sinnvollen und wichtigen Klarstellung inzwischen angeschlossen. Eine Rechtsauslegung, die der Freistaat Bayern im Übrigen schon seit Langem vertritt.
Wie kommt es zu diesem Sinneswandel?
Thomas Pfeiffer, erfolgreicher Kläger in Sachen Roter und Gelber Gebiete, erklärt hierzu:
Bei der Änderung der Bundes-Düngeverordnung (DüV) im Jahr 2020 wurde nicht nur der umstrittene § 13a eingeführt, sondern auch § 5 der DüV geändert – und damit die Ausnahmen für das Verbot der Düngung auf gefrorenem Boden eingeschränkt.
Selbst das Bundeslandwirtschaftsministerium ging 2020 davon aus, dass dies negative Auswirkungen auf den Boden haben wird.
Es war deshalb immer ein wesentlicher Baustein unserer Klage:
Die DüV 2020 leidet gerade hinsichtlich § 5 unter einem erheblichen Umweltverträglichkeitsfehler und verstößt deshalb gegen europäisches Recht. Bereits im Jahr 2022 folgte uns hier der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und forderte die Bundesregierung zu einer Heilung auf. Hierzu wurde 2022 die Öffentlichkeit nochmals angehört. Die fachlichen Kritikpunkte hinsichtlich Schädigungen von Klima und Boden durch die erfolgte Änderung wurden aber in einem Schlussbericht des Ministeriums nach unserer festen Überzeugung erneut nicht korrekt berücksichtigt. Außerdem wurde das Verfahren wohl nicht ordnungsgemäß abgeschlossen.
„Die Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Normkomplexes, wenn […]“, lauteten die Gegenargumente des Bundesverwaltungsgerichts.
Stattdessen hob das Bundesverwaltungsgericht die bayerischen Roten und Gelben Gebiete bekanntermaßen wegen verfassungsrechtlicher Fehler beim § 13a DüV auf.
Nach dem Lesen dieser Urteilsgründe sind wohl einigen Juristen in den Ministerien die Augen aufgegangen, vermutet Pfeiffer weiter.
Neustart im Düngerecht
Die Klarstellung des Begriffs „gefrorener Boden“ zeigt noch einmal deutlich:
Mit kleinen formalen Änderungen im § 13a DüV wird es nicht getan sein.
Auch über diesen gemeinsam erreichten Erfolg freut sich die IG sehr und hofft auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit auf dem nun gemeinsamen Weg mit Politik, Umweltverbänden und Wasserversorgern, um ein für alle besseres Düngerecht auf die Beine zu stellen.
Quelle: Thomas PfeifferSchriftführer der IG Höchstadt-Bamberg
Bildquelle: MLA