Die Europäische Kommission schlug heute vor, den Landwirten in der EU für 2024 eine Ausnahmemöglichkeit bei der Konditionalität für GLÖZ 8 „Pflichtbrache mit 4 Prozent“ zu geben. Wir sagen Ihnen, um was es konkret geht. 

Der Vorschlag der Kommission ging heute an die Mitgliedstaaten, sodass im Agrarrat darüber abstimmt werden kann. Die Kommission folgt damit auch jüngsten Bitten mehrerer Mitgliedstaaten. 

Der Bauernverband hat sich bei GLÖZ 8 „Pflichtbrache“ die letzten Monate intensiv für eine Fortsetzung der Ausnahmeregelung von 2023 für das Anbaujahr 2024 eingesetzt. Der Bauernverband verlangt, dass es generell keine Verpflichtungen zur Stilllegung von Landwirtschaftsflächen mehr geben darf, da es gemäß den Zielen des Green Deal um nachhaltige und multifunktionale Flächennutzung gehen muss.

Die Mitgliedsstaaten müssen nun den Vorschlag der EU-Kommission erst im Agrarrat behandeln und ihm mehrheitlich zustimmen. Danach muss jeder Mitgliedstaat eigenständig die Umsetzung beraten und beschließen. In Deutschland bestimmen der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die Umsetzung.

Der Bauernverband verlangt, dass hier schnell die erforderliche Zustimmung seitens der EU-Mitgliedstaaten zu dem Vorschlag der EU-Kommission gegeben wird und dann anschließend Bund und Länder in Deutschland dies in nationales Recht überführen. Ziel muss insgesamt sein, dass die Landwirtschaftsbetriebe vor dem Beginn der Vegetation Klarheit haben und diese Möglichkeit nutzen können.

Der GLÖZ-Standard 8 schreibt unter anderem vor, dass ein Mindestanteil der Ackerfläche auf nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente entfallen muss. Betriebe ab zehn Hektar Ackerland haben diese Verpflichtung im Rahmen der EU-Agrarpolitik (GAP) zu beachten. Nun bietet die Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Landwirte von dieser Verpflichtung zu befreien und trotzdem ihre GAP-Basisdirektzahlungen zu erhalten:

Bei GLÖZ 8 sollen die Mitgliedstaaten – neben der Umsetzung über 4 Prozent ihrer Ackerfläche als Pflichtbrache (inkl. Anrechnung von Landschaftselementen) – zudem die nachfolgende Möglichkeit zur Umsetzung von GLÖZ 8 beschließen können:

  • Landwirte können auf 7 Prozent ihrer Ackerfläche 
  • stickstoffbindende Pflanzen – Leguminosen – ohne Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln anbauen und/oder
  • Zwischenfrüchte ohne Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln anbauen und /oder
  • Brachen umsetzen.

Die Zwischenfrüchte dürfen als Futter für die Tiere oder als Gründüngung verwendet werden. 

Für die Leguminosen – ohne Pflanzenschutz – erfolgt die Anrechnung mit dem Faktor 1,0. Für die Zwischenfrüchte ist der Anrechnungsfaktor 0,3 (bedeutet: 1 ha Anrechnungsfläche = 3,33 ha Zwischenfrüchte) vorgesehen.

Für die Umsetzung bzw. Beantragung von Ökoregelungen (ÖR) sowie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wie KULAP haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Zahlungen nur für ÖR-Maßnahmen bzw. KULAP-Maßnahmen erfolgen dürfen, wenn diese Verpflichtungen über die Anforderung von GLÖZ 8 hinausgehen. Das dürfte bedeuten, dass ein Betrieb, der zum Beispiel auf 7 Prozent seiner Ackerflächen Leguminosen – ohne Pflanzenschutz – anbaut, dann bei Beantragung von ÖR 2 „Vielfältige Fruchtfolge“ als Ökoregelung zusätzlich, weitere 10 Prozent Leguminosenanbau braucht, um die ÖR2-Prämie mit 60 Euro/ha im Jahr 2024 erhalten zu können.

Quelle: BBV

Bildquelle: Moderner Landwirt


Entdecke mehr von Moderner Landwirt

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.