Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen haben eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO und gem. § 4 Abs. 3 FerReiseV vom Samstagsfahrverbot gem. § 1 FerReiseV erlassen.
Die Ausnahmeregelungen gelten für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen sowie Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten. Die Ausnahmegenehmigungen gelten bis einschließlich 01.08.2021.
Besonderheit:
In Rheinland-Pfalz gilt die Ausnahmeregelung bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum 31. August 2021.
Ausnahmen zu Lenk-und Ruhezeiten
Für Beförderungen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der aktuellen Unwetterschäden gelten folgende Ausnahmeregelungen bis zum 01.08.2021
- Die tägliche Lenkzeit darf fünfmal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden (abweichend von Art. 6 Abs. 1 S.2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
- Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten (abweichend von Art.6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
- Es ist zulässig, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (abweichend von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006).
Dabei ist zu beachten, dass eine Ausnahme ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden darf, dass durch deren Inanspruchnahme die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr
Bildquelle: ML-Archiv
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