Die Bundesregierung hat am 27.07.2022 einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes beschlossen.

Im Wesentlichen wird die Aktualisierung und Erweiterung des nationalen Antibiotika-Minimierungskonzepts implementiert, um den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Einsatz von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben besser zu erfassen und dauerhaft zu senken:

• Das derzeit ausschließlich für den Bereich der Tiermast geltende Konzept soll künftig auch Betriebe mit Milchkühen, Jung- und Legehennen, Sauen mit Saugferkeln und mit Kälbern, die im Haltungsbetrieb geboren sind, in die nationalen Vorschriften zur Antibiotika-Minimierung einbeziehen. Die Antibiotika-Anwendung soll bei Betrieben mit diesen Nutzungsarten erfasst und systematisch reduziert werden.
• Die zuständigen Überwachungsbehörden werden gestärkt. Neu ist: Die Behörden vor Ort sind künftig gesetzlich verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist.
• Für Colistin, Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation wird ein Wichtungsfaktor in das Antibiotika-Minimierungskonzept aufgenommen. Für Tierärzte und Tierhalter wird damit das Signal gesetzt, die Anwendung dieser Antibiotika mit kritischer Bedeutung auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren.

Mit dem Gesetzentwurf werden zudem Regelungen zur Durchführung von EU-Recht erlassen. Demnach müssen Mitgliedstaaten ab 2024 jährlich umfassende Daten zur Anwendung von Antibiotika bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln.

Um der Verbreitung von Antibiotikaresistenzen („Stille Pandemie“) entgegenzuwirken, sind angesichts der grenzüberschreitenden Problematik neben nationalen auch europäische Vorschriften dringend notwendig. Das BMEL setzt sich deshalb aktuell auf EU-Ebene dafür ein, dass ausstehende Regelungen schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden, die weitere europaweite Restriktionen für die Antibiotika-Anwendung bei Tieren vorsehen.

Eine nachhaltige Reduktion der Antibiotika-Anwendung bei Tieren kann jedoch nicht allein mit tierarzneimittelrechtlichen Regelungen erreicht werden. Grundsätzlich braucht es eine artgerechtere und damit auch nachhaltigere Tierhaltung. Deshalb treibt das Bundeslandwirtschaftsministerium den Umbau der Tierhaltung voran, die der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Deutschland eine langfristige und verlässliche wirtschaftliche Perspektive bietet, Aspekte des Tier- und Klimaschutzes berücksichtigt sowie mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher schafft.

Hintergrund:
Mit dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gilt seit dem 28. Januar 2022 in Deutschland ein eigenständiges Tierarzneimittelrecht. Das derzeit geltende nationale TAMG enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und führt das nationale Antibiotikaminimierungskonzept der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes aus dem Jahr 2014 unverändert fort. Daher besteht Anpassungsbedarf bei den Vorschriften zur Antibiotikaminimierung. Außerdem müssen Vorschriften erlassen werden für die nach dem EU-Recht erforderliche Antibiotikadatenerfassung.

Die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel enthält wichtige Regelungen für die Antibiotika-Anwendung bei Tieren:
• Der Einsatz von Antibiotika bei Tieren wird demnach weiter eingeschränkt, z.B. indem die prophylaktische Anwendung von Antibiotika bei Tiergruppen verboten wird.
• Außerdem wird die Zulassung und Anwendung von solchen Antibiotika bei Tieren untersagt, deren antimikrobielle Wirkstoffe der Behandlung bakterieller Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen. Die Liste dieser Antibiotika ist im Ständigen Tierarzneimittelausschuss am 4. Juli 2022 mehrheitlich angenommen worden.

Quelle: BMEL

Bildquelle: ML-Archiv


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