Positives Signal für die deutsche Landwirtschaft: Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat in der vergangenen Woche zum wiederholten Mal eine vom Umweltbundesamt (UBA) verhängte Anwendungsbestimmung im Rahmen einer Pflanzenschutzmittel-Zulassung für rechtswidrig erklärt (Az. 1 A 41/22).
Konkret ging es um die Anwendungsbestimmung „NT 306-0/2“, die Landwirte hierzulande gezwungen hätte, bei der Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels 10 Prozent ihrer Ackerfläche zum Schutz von Nichtzielarten unbehandelt zu lassen – ein Wettbewerbsnachteil gegenüber landwirtschaftlichen Produzenten in anderen europäischen Ländern, in denen diese Beschränkung nicht gilt.
Die Europäische Union hat einen umfassenden Rechtsrahmen für die Genehmigung von Pflanzenschutz-Wirkstoffen und die darauf basierende Zulassung von Pflanzenschutz-Produkten in den Mitgliedstaaten etabliert. Die Verfahren zielen nicht nur darauf ab, größtmögliche Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten; sie sollen auch dafür sorgen, dass in allen Mitgliedstaaten harmonisierte Standards gelten und zugleich überflüssiger bürokratischer Aufwand vermieden wird.
Die Anwendungsbeschränkung NT 306 ist einer der vielen „deutschen Sonderwege“, die das UBA im Rahmen des komplexen deutschen Zulassungsverfahrens immer wieder durchzusetzen versuchte. Das VG Braunschweig hat dem, wie in mindestens 20 ähnlichen Fällen während der vergangenen zehn Jahre, abermals einen Riegel vorgeschoben und im Sinne des Harmonisierungsgedankens des höherrangigen europäischen Rechts entschieden. Die Rechtsstreitigkeiten schaden nicht nur den Herstellern und Landwirten, sondern letztlich auch dem Steuerzahler, der Mal um Mal die Kosten für die von den Behörden verlorenen Verfahren tragen muss. In Einzelfällen wären sogar millionenschwere Schadenersatzzahlungen nicht ausgeschlossen.
Was bedeutet die Anwendungsbeschränkung NT306-90/2?
Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen.
Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
„Behördliche Zulassungen dürfen keine rechtswidrigen Bestimmungen enthalten. Das hat das VG Braunschweig dem Umweltbundesamt in zahlreichen Beschlüssen und Urteilen mit auf den Weg gegeben. Schaden ist trotzdem längst entstanden: Enorme Kosten liefen bei Unternehmen auf, Zulassungsbehörden sind mit Gerichtsverfahren überlastet und das reguläre Zulassungserfahren wurde ausgebremst“, erklärt Frank Gemmer, Hauptgeschäftsführer des Industrieverbands Agrar e. V. (IVA):
„Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag die Verbesserung der Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln vorgenommen und will dafür bei der Verschlankung der behördlichen Zusammenarbeit ansetzen. Wenn damit in Zukunft nationale Sonderwege unterbunden werden, wäre das für die Landwirtschaft ein Schritt nach vorn.“
Quelle: Industrieverband Agrar e. V. (IVA)
Bildquelle: Moderner Landwirt-Archiv
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