Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid sind als Ködermittel zur Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus in verschiedenen Kulturen zugelassen. Gemäß den Vorgaben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung darf die Ausbringung außerhalb von Forsten nur verdeckt erfolgen.

Die Zulassung dieser Mittel wurde – in Abhängigkeit von der Art der Ausbringung – mit verschiedenen Anwendungsbestimmungen verbunden, um eine sichere Verwendung der auch für Nichtziel-Wirbeltiere (z.B. Vögel) toxischen Ködermittel zu gewährleisten.

Einige dieser Anwendungsbestimmungen sind vom BVL nun geändert und auf einen für die zugelassenen Mittel konsistenten Stand gebracht worden.

Betroffen sind die folgenden zugelassenen Mittel und Vertriebserweiterungen:

  • Arvalin (Zulassungsnummer: 007851-00)
  • Giftweizen ArvaStop (007851-60)
  • Arvalin Forte (008023-00)
  • Ratron Gift-Linsen (025388-00)
  • Ratron Gift-Linsen Forst (025388-62)
  • Ratron Giftweizen (034041-00)

Die Änderungen betreffen folgende Anwendungsbestimmungen:

Gewässerschutz:

  • NW704 (10 m Mindestabstand zu Gewässern) entfällt, Ersatz durch NW642-1

    NW642-1: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
  • NW467 entfällt, Ersatz durch NW470 und zusätzlich Kennzeichnung mit SP 1

    NW470: Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.

    SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)

Für zugelassene Anwendungen in Wühlmausgängen:

  • NT664 entfällt, Ersatz durch NT664-1

    NT664-1: Die Köder zur Bekämpfung der Feld-, Erd-und Rötelmaus müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung ist eine handelsübliche Legeflinte oder Köderlegemaschine zu verwenden.
    Für Köderlegemaschinen gelten folgende zusätzliche Auflagen:
    – Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten.
    – Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der „Liste der Köderlegemaschinen“ des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts).
    – Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen. Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.
  • NT803 bzw. NT803-1 entfallen, Ersatz durch NT803-2

    NT803-2: Vor Ausbringung des Mittels ist im Zeitraum von drei Tagen vor der Anwendung täglich zu überprüfen, ob die zu behandelnde Fläche aktuell als Rastplatz (Nahrungsfläche) von Zugvögeln (Gänsevogelarten, Kraniche) während des Vogelzugs genutzt wird. Sofern dies der Fall ist, darf keine Ausbringung auf dieser Fläche erfolgen. Eine Dokumentation der Prüfung ist bei Kontrollen vorzulegen.

Für zugelassene Anwendungen in Köderstationen

  • NT680 entfällt, Ersatz durch NT680-2

    NT680-2: Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nichtzieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung darf für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus maximal 10 qcm im Querschnitt oder 3,5 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: „Vorsicht Mäusegift“, Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis „Kinder und Haustiere fernhalten“.

Ausgabejahr: 2023
Datum: 21.02.2023


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