Damit die erneuerbaren Energien mit der erforderlichen Dynamik ausgebaut werden können, wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) überarbeitet. Mit diesem umfangreichen Gesetz hat die Bundesregierung die größte Beschleunigungsnovelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes seit seinem Bestehen vorgelegt. Das neue EEG wurde heute im Kabinett beschlossen und soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hatte sich in den Verhandlungen dafür stark gemacht, dass die Belange der Landwirtschaft und der ländlichen Räume berücksichtigt werden. Gerade die erneuerbaren Energien bieten für ländliche Räume große Potentiale und sind für Landwirtinnen und Landwirte eine Möglichkeit für Wertschöpfung.
Dazu erklärt Cem Özdemir: „Für mich sind drei Punkte entscheidend: Der ländliche Raum wird insgesamt gestärkt, da die Beteiligung der Kommunen an der Wertschöpfung von Windkraft- und Freiflächen-PV-Anlagen verbessert wird. Zudem können sich die Kommunen bei der Steuerung von Freiflächen-PV stärker als bisher einbringen. Und wir konnten die Anschlussförderung der Biogasanlagen weitestgehend sicherstellen.
Das Osterpaket ist nicht nur ein Booster für den Ausbau der erneuerbaren Energien, sondern es macht unsere Landwirtinnen und Landwirte zu Treibern der Energiewende. Mir war besonders wichtig, dass wir die Wertschöpfung in den ländlichen Räumen erhalten und weiter stärken – und das ist uns gelungen. Die bestehenden Anlagen bleiben als ein wichtiger Pfeiler der Wertschöpfung und klimafreundlichen Energieversorgung des ländlichen Raumes und der Landwirtschaft erhalten.“
Hintergrund:
Um das Ausbauziel von 80 Prozent für 2030 zu erreichen, muss der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppelt werden. Im Jahr 2021 lag dieser erst bei circa 42 Prozent. Dafür werden die Ausbaupfade und korrespondierende Strom- sowie Ausschreibungsmengen für die Windenergie an Land und für die Solarenergie deutlich angehoben. Bundesminister Cem Özdemir hat sich dafür eingesetzt, dass die Agri-Photovoltaik eine dauerhafte Perspektive erhält. Die Förderung dieser Anlagen wird von der Innovationsausschreibungsverordnung in das EEG 2023 überführt.
Außerdem wird die Förderung der Biomasse stärker fokussiert auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen kann und einen größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung leistet.
Biogas kann einen wichtigen Beitrag leisten, um die dringend nötige Stärkung unsere Eigenversorgung mit Energie zu beschleunigen und die Wärmewende im ländlichen Raum zu erleichtern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt die Biogasbetreiber dabei, ihre Anlagen zu Spitzenlast- und Speicheranlagen zu flexibilisieren, die dann einspringen, wenn Wind und Sonne nicht ausreichen. So kann aus wertvoller und knapper Biomasse der beste Nutzen für das Gesamtsystem gezogen werden.
Biomasse:
Die Bundesregierung wird in dieser Legislaturperiode unter Federführung des BMEL eine nachhaltige Biomasse-Strategie erarbeiten. Die Ergebnisse dieser Strategie werden anschließend gesetzlich umgesetzt; dies kann sich u.a. auch auf die vorgesehenen Ausschreibungsvolumina im EEG 2023 auswirken.
Biomasse- und Biomethananlagen
Bezüglich der Ausschreibungen für Biomasse- sowie Biomethananlagen sind folgende Ausschreibungsmengen vorgesehen:
Biomethan:
- 600 MW jeweils von 2023-2028
Biomasse/Biogas:
- 2023: 600 MW
- 2024: 500 MW
- 2025: 400 MW
- 2026-2028: je 300 MW
Die Vergütung für hochflexible Biomethananlagen wird verbessert, indem der Höchstwert in den Ausschreibungen um 0,5 ct/kWh angehoben wird. Dies ist auch notwendig, um die stark erhöhte Ausschreibungsmenge ausschöpfen zu können.
Zudem wird für Biomasse-/Biogasanlagen die Degression der Höchstwerte in der Ausschreibung abgesenkt (1% p.a. auf 0,5% p.a.) und der Übergangszeitraum in eine Anschlussförderung nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung von drei auf fünf Jahre ausgedehnt. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Anlagenbetreiber dar und erhöht die Planungssicherheit.
Der Substrateinsatz in Biogasanlagen wird wie folgt angepasst:
- Der Maisdeckel wird stufenweise abgesenkt (bisher 40 %, ab 2024 35 %, ab 2026 30 %)
- Im Gegenzug wird das Segment der Güllekleinanlagen in der Festvergütung bis zu einer Bemessungsleistung von 150 kW geöffnet (bisher 100 kW), dabei wird die Festvergütung auf die Bemessungsleistung umgestellt und größere Anlagen (ab 75 kW bis 150 kW) erhalten eine abgesenkte Vergütung von 19 ct/kWh, um eine Überförderung zu vermeiden.
- Zur Erfüllung des Gülleanteils von 80 % kann nun auch Kleegras bis zu 10 Prozentpunkten zum Einsatz kommen.
Photovoltaik:
Das aktuell geltende EEG 2021 ermöglicht grundsätzlich die Errichtung von PV-Anlagen auf Acker- und Grünlandstandorten in benachteiligten Gebieten. Für die Nutzung der Agri-Photovoltaik konnten auch Flächen mit Dauerkulturen (z.B. Obstbau) integriert werden.
Quelle: BMEL
Bildquelle: BMEL/Mewes
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Der Beibehalt des Maisdeckels macht in Ackerbauregionen wenig Sinn, da der Maisanteil in diesen Regionen oftmals gering ist und eher zu einer sinnvollen Erweiterung der Fruchtfolgen dient. BGA in diesen Regionen werden kaum Substratalternativen haben und müssen somit den Betrieb einstellen.