„Gut, dass Pflanzenvermehrungsmaterial wie Saatgut oder Jungpflanzen, das auf Bio-Höfen erzeugt wird, weiterhin mit dem EU-Bio-Siegel vermarktet werden kann“, sagt Kevin Smith-Weißmann, Referent Pflanzenbau des Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) und ergänzt: „Damit bleibt sich das neue Bio-Recht treu, das moderne Prinzip der Prozessqualität in der Öko-Produktion anzuwenden. Und die Kundinnen und Kunden haben, wenn sie zu Öko greifen wollen, eine gute Orientierung durch das Bio-Siegel.“

In den vergangenen Monaten hatten sich viele Bio-Baumschulen und -Jungpflanzenbetriebe in Europa gegen anderslautende Pläne der EU-Kommission ausgesprochen. Denn sonst hätte die Herkunft der Mutterpflanze oder des Saatguts über den Status der Jungpflanze oder des Obstbaums entschieden – nicht aber die Art und Weise, wie der Betrieb die Pflanzen aufzieht.

Mit den jetzigen Plänen werden gerade die Pioniere der Öko-Pflanzenzüchtung und -Vermehrung gestärkt. Smith-Weißmann dazu: „Es war wichtig, dass die Gesetzesvorschläge von EU-Kommission und -Mitgliedsstaaten so umfassend beraten wurden und am Ende eine gute Lösung stand. So wird die Entwicklung des Öko-Landbaus an einer entscheidenden Stelle gefördert. Und das braucht es für 25 % bzw. 30 % Bio bis 2030.“

Hintergrund
Seit dem 1.1. 2022 wird das 2018 beschlossene neue EU-Bio-Recht angewendet. Es wird ergänzt durch zahlreiche nachgelagerte Rechtsakte, die seit 2018 in Brüssel beraten und beschlossen wurden bzw. werden. Der hier genannte Rechtsakt, in dem die Regeln für Jungpflanzen detailliert beschrieben sind, muss noch von der EU-Kommission verabschiedet werden. Die Verabschiedung, welche als Formsache gilt, soll jetzt zu Jahresbeginn erfolgen – und dann rückwirkend zum Jahresbeginn gelten.

Zwischenzeitlich war seitens der EU-Kommission geplant, dass es eine neue Kategorie „für den ökologischen Landbau geeignet“ ohne Öko-Auslobung für auf Bio-Betrieben erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial geben solle, für dessen Produktion keine ausreichende Versorgung mit Öko-Ausgangsmaterial (bspw. Saatgut, Schnittlinge, Reiser) gibt.

Als ökologisch gilt mit der neuen Verordnung jegliches Pflanzenvermehrungsmaterial (Saatgut, Jungpflanzen, Bäume) aus Ausgangsmaterial, welches mindestens eine Generation (oder zwei Wachstumsperioden bei mehrjährigen Kulturen) unter Bio-Bedingungen gewachsen ist. Dieses ökologisch erzeugte Pflanzenvermehrungsmaterial aus nicht-ökologischem Ausgangsmaterial darf mit dem EU-Bio-Siegel vermarktet werden, aber nur von Bio-Betrieben zur Produktion eingesetzt werden, wenn kein ökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem Ausgangsmaterial verfügbar ist.

Was neu ist, was bleibt beim Bio-Recht ist nachzulesen auf https://www.boelw.de/news/neues-bio-recht-was-bleibt-was-ist-neu/.

Wo genau welche Vorschrift zu finden ist, lesen Sie in dieser Übersicht https://www.boelw.de/news/uebersicht-ueber-die-neue-oeko-basisverordnung-eu-2018-48-und-ergaenzende-rechtsakte/.

Die Regeln des Bio-Rechts nach Themen geordnet, gibt es auf https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/.

Quelle: Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. (BÖLW)

Bildquelle: Demeter, Eva Wolf