Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung sieht als zentrale Maßnahme den Ausbau der Güllevergärung vor. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 wurde deshalb die Möglichkeit geschaffen, per Verordnung eine Regelung zum Weiterbetrieb von Biogasanlagen einzuführen, die primär Gülle als Einsatzstoff nutzen und das Ende der ersten Vergütungsperiode gemäß EEG erreicht haben. Die Bioenergieverbände appellieren nun an die Bundesregierung, diesem Auftrag noch in dieser Legislaturperiode nachzukommen.

Die Zeit drängt, sagt Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie.

Ende 2020 sind viele Anlagen aus der Förderung gefallen, die nun dringend auf die im EEG angekündigte Anschlussregelung warten und ohne Perspektive wohl kurzfristig stillgelegt werden müssten.  Dabei sind gerade diese Biogasanlagen aus Klimaschutzsicht besonders wertvoll. Der Ausbau der Güllevergärung ist daher zurecht als Maßnahme des Klimaschutzprogramms 2030 zur Erreichung der Klimaziele im Landwirtschaftssektor vorgesehen. Allerdings können diese Anlagen aufgrund ihrer höheren Stromgestehungskosten nicht im regulären Ausschreibungsverfahren des EEG gegen andere Bioenergieanlagen konkurrieren. Eine eigene Anschlussregelung ist deshalb aus klimapolitischer Sicht notwendig, da bislang keine finanzielle Honorierung der Klimaschutzleistung erfolgt.

Aktuell läuft die Bundesregierung nach Analysen der Bioenergieverbände jedoch Gefahr, statt der im Klimaschutzprogramm 2030 geplanten Stärkung der Güllevergärung sogar wieder Rückschläge hinnehmen zu müssen. Dabei ist die Vergärung von Wirtschaftsdüngern wie Gülle und Mist ein sehr effizienter Weg und wesentlicher Schlüssel, um die landwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

Wir haben pragmatische Vorschläge unterbreitet, wie die Regelung nach dem Vorbild der bestehenden Sondervergütungsklasse für Güllekleinanlagen umgesetzt und wie darüber hinaus eine wirkliche Mobilisierung der Güllevergärung erreicht werden kann. Wir bauen nun auf einen beherzten Verordnungsentwurf aus dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium und ein zügiges Verfahren.

Quelle: Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE)

Bildquelle: ML-Archiv


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