Rückblick: Am 6. Juli 2023 übermittelte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ihren Bericht mit der Schlussfolgerung zur Risikobewertung für den Wirkstoff Glyphosat an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Ende November 2023 hat die Europäische Kommission dann die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat bis zum 15.12.2033 verlängert. Der Wirkstoff Glyphosat erfüllt demnach alle erforderlichen Kriterien für eine erneute Genehmigung (unter ausgewählten Bedingungen und Einschränkungen) gemäß der europäischen Pflanzenschutzgesetzgebung.

In einem Zeitraum von 32 Monaten hat die EFSA ein 180.000 Seiten starkes Dossier und 2400 unabhängige wissenschaftliche Studien bewertet. Beteiligt waren nationale Behörden, 90 Sachverständige und es gab 400 Eingaben im Zuge öffentlicher Konsultationen. Kurz: Es war eine sehr umfangreiche Prüfung. 

Die EFSA räumt selbst wenige Daten-Lücken ein, da es in manchen Themenbereichen für die Auswirkungen von Chemikalien auf die Umwelt noch keine wissenschaftlichen und damit regulatorischen Standards gibt. Daher ist der Verweis auf Datenlücken eine Routineformulierung. Datenlücken haben noch nie dazu geführt, dass ein Wirkstoff nicht erneut genehmigt wurde. 

So ist eine offene Frage laut EFSA, dass die verfügbaren Informationen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu Risiken für die Biodiversität im Zusammenhang mit den repräsentativen Verwendungszwecken von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln zulassen und die Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat Maßnahmen zur Risikominderung in Betracht ziehen können.

Zu betonen ist, dass sämtliche Datenlücken insbesondere als Hinweis der EFSA für zukünftige Untersuchungen im Rahmen eines neuerlichen Wiedergenehmigungsverfahrens in einigen Jahren zu verstehen sind. Die zur Schließung der genannten Datenlücken erforderlichen wissenschaftlichen Ansätze gilt es nun zu erarbeiten.  

Die Diskussionen um diesen Wirkstoff sind auch nach der Genehmigungsverlängerung nicht abgeebbt, sondern werden seit Dezember 2023 verstärkt auf die Ebene der nationalen Zulassungen Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel verlagert. Hierbei spielen insbesondere Aspekte wie die Anwendung harmonisierter Methoden im Zulassungsverfahren, spezifische Schutzvorgaben beim Thema Biodiversität, neue Anwendungsbestimmungen mit dem Ziel der weiteren Einschränkung des Einsatzes Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel und eine Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hierzulande eine wichtige Rolle.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat Ende des Jahres 2023 die „Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel“ auf den Weg gebracht, um – mit Blick auf die im November 2023 auf der EU-Ebene vorgenommene Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat – auf nationaler Ebene die Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel in dem seit 2021 gesetzten Rahmen weiterhin zu ermöglichen. Diese sogenannte Eilrechtsverordnung trat am 01.01.2024 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2024. Das BMEL erarbeitet derzeit eine Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung als Anschlussregelung an die Eilrechtsverordnung, die u. a. die Anwendungen von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln ab dem 01.07.2024 regeln soll. Die genaue Ausgestaltung dieser Anschlussregelung ist derzeit noch offen. Eine zügige Einigung über den Änderungsentwurf sollte aufgrund des Zeitdrucks im Interesse aller Akteure sein, um eine rechtssichere Lösung für den Zeitraum nach dem 01.07.2024 bereitzustellen.

Im Zuge der Verlängerung der nationalen Produktzulassungen wurde eine Reihe von Glyphosat-haltigen Produkten mit der Anwendungsbestimmung NT 307 versehen, die bereits für die Anwendung in der Saison 2024 gilt. Die Anwendungsbestimmung NT 307 sieht im Wesentlichen vor, dass zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora die Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 90 % des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen darf.  Diese Anwendungsbestimmung gilt auch für das Produkt Durano TF. Roundup PowerFlex und Roundup Rekord sind davon nicht betroffen und können weiterhin auf 100 Prozent der Fläche ausgebracht werden. Aus der Sicht von Bayer sollte eine Förderung von Biodiversität nicht über das Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Echte Biodiversitätsmaßnahmen, die diesen Namen auch verdienen, sollten von der produktiven Fläche getrennt angelegt werden. Nur so können wirkungsvolle Habitate entstehen. 

Quelle: Bayer

Bildquelle: Moderner Landwirt-Archiv


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