Gemeinsam mit den Ländern hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sich auf kurzfristige Anpassungen bei der Ausgestaltung der Ökoregelungen für 2024 verständigt. Zu den Ökoregelungen, die in der 1. Säule der GAP verankert sind, zählen beispielsweise Blühstreifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst oder die Bewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel.

Bundesminister Cem Özdemir erklärt dazu:

„Ich möchte einen herzlichen Dank an die Länder aussprechen: Die gute und konstruktive Zusammenarbeit hat es ermöglicht, Gelder in diesem Jahr für die Landwirtinnen und Landwirte zu sichern und jetzt Verbesserungen mit einem starken Mandat in Brüssel vorzulegen. Wie angekündigt, steuern wir bei den Ökoregelungen nach, damit diese im zweiten Jahr besser angenommen werden. Nur mit nachhaltigerer Landwirtschaft gelingt es, Artenvielfalt und Klima zu schützen und zu stabilen Ökosystemen zu kommen. Beides ist Grundvoraussetzung, damit die Landwirtschaft auch in Zukunft gute Erträge einfahren kann. Wir sorgen dafür, dass Landwirtinnen und Landwirte für ihre Umweltleistungen honoriert werden.“

Die Inanspruchnahme der Ökoregelungen für 2024 soll durch einen Mix aus zwei Maßnahmen steigen: zum einen durch Prämienerhöhungen und zum anderen durch vereinfachte Anforderungen, um es den Landwirtinnen und Landwirten einfacher zu machen an den Öko-Regelungen teilzunehmen, z. B. durch abgesenkte Mindestflächengrößen. Zudem ist auch für 2024, dem zweiten Jahr der Lernphase der neuen GAP geplant, die potentiell unverbrauchten Mittel bis zu einem Höchstbetrag von 130 Prozent auf die Prämien der Ökoregelungen aufzuschlagen.

Die EU-Kommission muss diesen Änderungen noch zustimmen. Zudem müssen die nationalen rechtlichen Regelungen angepasst werden, damit sie planmäßig zum Jahreswechsel in Kraft treten können.

Im Detail sind folgende Anpassungen geplant:

  • Bei der Ökoregelung 1 (Brache) werden Einstiegshürden gesenkt, Betriebe können bereits mit bis zu einem Hektar einsteigen – und das auch dann, wenn diese Fläche die 6-prozentige Obergrenze übersteigen würde.
  • Bei Ökoregelung 2 (vielfältige Kultur) wird die Prämie von 45 auf 60 Euro je Hektar angehoben, bei Ökoregelung 3 (Agroforst) von 60 auf 200 Euro/Hektar Gehölzfläche und bei Ökoregelung 6 (PSM-Verzicht) für Ackerland und Dauerkulturen auf 150 Euro/Hektar.
  • Die 40-Tageregelung bei Ökoregelung 4 (Extensivierung Dauergrünland) entfällt, maßgeblich soll der RGV-Bestand im Jahresdurchschnitt sein. Für das Pflugverbot wird eine Bagatellregelung wie bei der Konditionalität vorgesehen (500 qm/Betrieb/Jahr/Region). Für Blühstreifen und Blühflächen gilt eine Mindestgröße von 0,1 Hektar, begünstigungsfähig sind maximal 3 Hektar, weitere Größenvorgaben entfallen.

Hintergrund:

Als freiwillige Maßnahmen können die Landwirtinnen und Landwirte an im Bundesrecht festgelegten Ökoregelungen teilnehmen. Sie können etwa Blühflächen und Altgrasstreifen und nichtproduktive Flächen (über die Konditionalität hinaus) anlegen, vielfältige Kulturen mit fünf Hauptfruchtarten einschließlich Hülsenfrüchte anbauen, ihr Dauergrünland mit näher umrissenen, extensiven Bewirtschaftung oder mit bestimmten Pflanzenarten pflegen. Dies wird finanziell entgolten. Die Landwirtinnen und Landwirte können auch Förderung erhalten, wenn sie auf Pflanzenschutzmittel verzichten, Agroforst auf Ackerland oder Dauergrünland beibehalten oder Bewirtschaftungsmethoden in Natura-2000-Gebieten einhalten.

Insgesamt macht der Anteil der Ökoregelungen an den Direktzahlungen 23 Prozent aus (2 Prozent werden auf die EU-Vorgabe von 25 Prozent Mindestanteil aus der 2. Säule angerechnet). Aus den Ökoregelungen können die Landwirtinnen und Landwirte auswählen. Ferner sind die meisten Ökoregelungen mit Bewirtschaftungsmaßnahmen der 2. Säule zum Umwelt- und Klimaschutz kombinierbar. Bei bestimmten Kombinationen muss innerhalb der Förderung der 2. Säule allerdings ein Prämienabzug erfolgen, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

Quelle: BMEL

Bildquelle: ML-Archiv


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