Gemeinsam mit dem Hessischen Verband für Schafzucht und –haltung e.V., der Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft e.V. und dem Verband Ökologischer Landbau in Hessen e.V. hat der HZZV eine Stellungnahme gegenüber dem HMUKLV zum übersandten Entwurf des Wolfsmanagementplans abgegeben und darüber hinaus ergänzend auf weitere Punkte hingewiesen, die vor einer Einführung des Wolfsmanagementplans nach Ansicht des HZZV zwingend zu klären sind.
Stellungnahme des Hessischen Ziegenzuchtverbandes e.V. (HZZV) zum übersandten
Entwurf des Wolfsmanagementplans
Durch den Hessischen Ziegenzuchtverband e.V. (HZZV), wurde mit Datum vom 11.03.2021
Stellungnahme zum Entwurf des Wolfsmanagementplans genommen und Änderungsbedarf
deutlich gemacht.
Vorwegzustellen ist, dass der zur Stellungnahme eingeräumte Zeitraum – von nicht einmal
vollständig drei Arbeitswochen – für ausschließlich ehrenamtlich organisierte Verbände kritisch anzusehen ist und eine vollständige Beteiligung und Einbindung der Mitglieder somit nicht möglich war.
Auch wenn eine laufende Fortschreibung generell angedacht ist, ist aufgrund der weitreichenden Konsequenzen des Managementprogramms eine ausreichend Zeit zur Prüfung und Stellungnahme notwendig.
Der HZZV sieht es zudem kritisch, dass die Entwurfsfassung offenkundig nur einem begrenzten Kreis von Verbänden, nicht aber der ebenso betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Entscheidend für die dauerhafte Sicherung sowohl eines Wolfsbestandes als auch der
Weidetierhaltung ist die Akzeptanz aller direkt Betroffener.
Nicht zur Vertrauensbildung trägt zudem bei, dass im Vorwort des Wolfsmanagementplans nur die Anzahl der territorialen Wölfe herausgestellt wird. Für den Umgang mit dem Wolf, als auch die Etablierung der Art sind durchwandernde Individuen ebenso relevant. Aktuelle Auswertungen weisen darauf hin, dass durch wandernde Einzelindividuen im Verhältnis häufiger Nutztierrisse erfolgen als durch territoriale Rudel. Auch die dargestellte Anzahl wird seitens des HZZV als fraglich erachtet, da bspw. die Tiere GW1409f sowie der bereits im Dezember genetisch nachgewiesene Rüde GW1939m gemeinsam mittels Fotofalle nachgewiesen wurden. Eine Rudelbildung ist somit zu erwarten.
Aus Sicht des Hessischen Ziegenzuchtverbandes besteht im vorgelegten Entwurf des
Wolfsmanagementplans deutlicher Überarbeitungsbedarf:
- Irreführende Aussage zu Wolfsangriffen auf Schafe und Ziegen
Die besondere Gefahr von Wolfsübergriffen auf Schaf- und Ziegenbestände wird zwar
dargestellt, allerdings ein irreführender Eindruck zur Kausalität erweckt. So wird im
Vorwort wörtlich ausgeführt „können Ziel von Wolfsangriffen werden, wenn der
Herdenschutz unzureichend ist“.
Im Kontext der weiteren Ausführungen mit Aussagen zum Grundschutz wird so der
Eindruck erweckt, dass ein Angriff nur bei nicht vorhandenem Grundschutz denkbar wäre.
Dies ist nicht korrekt und wird im Weiteren selbst wiederlegt. Darüber hinaus wird hier
anscheinend der Begriff des Angriffs mit einem erfolgten Riss gleichgesetzt.
Eine missverständliche Aussage in dieser Art führt auch zu den immer wieder gegenüber
durch Risse betroffenen Weidtierhaltern geäußerten Anschuldigungen, dass diese ihrer
Verpflichtung zum ausreichenden Schutz ihrer Tiere nicht nachgekommen seien. Eine
neben dem Schaden und nicht ausgleichbaren Aufwand hierdurch zusätzlich entstehende
psychische Belastung ist nicht hinnehmbar. Zudem sind sämtliche der dargestellten
Herdenschutzmaßnahmen bereits durch Wölfe überwunden worden.
Um hier Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, fordert der HZZV eine Positivdefinition
eines zureichenden, d.h. ausreichenden Schutzniveaus aufzunehmen! Soweit der im
Weiteren angeführte Grundschutz als solches erachtet wird, sollte dies im
Managementplan wörtlich ausgeführt werden. - Irreführende Aussagen zur Schaf- und Ziegenprämie
Die im Managementplan mehrfach enthaltenen Aussagen zur Schaf- und Ziegenprämie sind irreführend. So wird ausgeführt „Mit dem Aufwand für diesen Schutz lassen wir
Schäferinnen und Schäfer nicht alleine: wir honorieren den Aufwand der Haltung als eines
von wenigen Bundesländern mit einer Schaf-/Ziegenprämie“. Ziel der vorgenannten Prämie ist eine Honorierung der Ökosystemdienstleistung und Existenzsicherung der schaf- und
ziegenhaltenden Betriebe aufgrund Ihrer großen Bedeutung für umfangreiche Flächen mit
Schutzstatus. Dies hat keinerlei Bezug zum Wolfsmanagement, insbesondere aber stellt die
Schaf- und Ziegenprämie keine Aufwandsentschädigung für Maßnahmen des Herdenschutzes dar.
Im Managementplan sollten daher Kausalitäten und Zusammenhänge klar
wiedergegeben werden.
Eine Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand beim Zäunen stellt hingegen die ebenfalls angeführte Herdenschutzprämie dar. Die Erhöhung in 2021 wird begrüßt. Hinsichtlich der Wirksamkeit ist allerdings anzumerken, dass die Zäunung einer Fläche von 1 ha im günstigsten Fall mit einer Zaunlänge von minimal 400 m möglich ist, der Betrag nach Erhöhung entspricht somit einer Aufwandserstattung von 15 ct je m Zaun. Dem gegenüber steht nach Untersuchungen des KTBL ein doppelter Zeitaufwand beim Zäunen. Im Normalfall liegen die Zaunlängen zudem aufgrund Parzellenzuschnitt und eher
kleinräumigen Strukturen bei den Weideflächen erheblich darüber. Hinzu kommen deutlich
erhöhter Kontroll- und Dokumentationsaufwand. Der tatsächliche Aufwand wird daher bei
Weitem nicht ausgeglichen. - Aussagen zum Grundschutz und Verweis auf Cross-Compliance- Anforderungen
Im Managementplan wird ein Schutzniveau als Mindestanforderung für die Einzäunung
beschrieben und postuliert, dass dieser Grundschutz dazu geeignet sei, „die überwiegende
Zahl der Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere im Voraus zu vermeiden.“ Die Aussage kann
aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden, Belege hierzu existieren nicht.
Weder in Hessen noch bundesweit werden Zahlen zu abgewehrten, d.h. abgebrochenen
Wolfsangriffen erfasst. Die Aussage ist somit als Vermutung anzusehen. Zudem werden in
verschiedenen Bundesländern abweichende Mindestanforderungen gestellt (bspw. 105 cm an Stelle 90 cm Mindestzaunhöhe).
Der Verweis auf die Anforderungen der Regelungen gemäß Cross-Compliance irritiert bei
Aussagen zu einem landesweit ausgeprägten Grundschutz. Die dortigen Anforderungen
entwickeln aufgrund ihres Rechtscharakters keine Allgemeinverbindlichkeit und greifen
beispielsweise für Hobbyhaltungen nicht. Wenn damit eine Sanktionierungsmöglichkeit
zum Ausdruck gebracht werden soll, stellt sich die Frage, ob echtes Interesse an einer
konstruktiven Zusammenarbeit mit den Weidetierhaltern besteht.
Eine allgemeingültige rechtliche Grundlage wird nicht gegeben. Das faktisch machbare
sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wären zudem zu beachten. In der Praxis ist eine
Vielzahl von Fällen bekannt, wo aufgrund topografischer Gegebenheiten, Bewuchs oder
Untergrundverhältnissen der benannte Mindestschutz nicht möglich ist. - Unklare Aussagen zur Entschädigung und Schadensregulierung
Dass neben den materiellen Schäden auch die psychische Belastung des Tierhalters
anerkannt wird, war seitens der tierhaltenden Verbände länger gefordert, insofern ist es
erfreulich, dass dies nun nicht länger in Abrede gestellt wird.
Der Ansatz neben den reinen Tierverlusten, auch weitere Verluste wie Schäden durch auf
Wolfsangriffe zurückzuführende Fehlgeburten bzw. Aborte einschließlich der erforderlichen
Tierarztkosten sowie Medikamentenkosten abzudecken, muss eine Selbstverständlichkeit
sein. Für den konkreten Fall stellt sich jedoch die Frage, wie der Nachweis der Kausalität
erbracht werden kann. Andere Bundesländer haben diesen Sachverhalt bereits erkannt und
in ihren Regelungen einen Entschädigungsanspruch aufgenommen, wenn der Wolf als
Verursacher nicht auszuschließen ist. Der HZZV fordert die Umkehr der Beweislast auch in
Hessen umzusetzen! Nicht berücksichtigt ist bislang überdies ein deutlich erschwertes
Tierhandling nach Wolfsangriffen, selbst wenn diese nicht erfolgreich waren und keine Risse
erfolgten.
Die Anforderung eines genetischen Nachweises als Grundlage für einen Schadensausgleich,
führt zu erheblichen Nachteilen für betroffene Weidetierhalter. In vielen Fällen ist durch
Witterungsbedingungen, Querkontaminationen, Zeitdauer bis zur Probennahme,
fehlerhafte Probennahme oder –konservierung, also Einflüssen, die nicht durch den
geschädigten Tierhalter zu vertreten sind, ein genetischer Nachweis nicht oder nicht sicher
möglich.
Der HZZV fordert daher, dass ein Schadensausgleich in allen Fällen erfolgt, in denen
aufgrund der Umstände (Bissspuren, Art der Öffnung des Kadavers, Spuren in der
Umgebung u. ä.) von einem Wolfsangriff auszugehen ist! - Unklare Aufgabenverteilung
Die als Voraussetzung für einen Schadensausgleich genannte Anforderung eines amtlichen
genetischen Nachweises widerspricht der skizzierten Aufgabenverteilung, wonach zunächst
Wolfsberater die Begutachtung von potentiellen Wolfsrissen vornehmen und ebenso DNAProben nehmen.
Eine Wahrnehmung dieser Aufgabe durch ehrenamtliche Wolfsberater würde somit zwar
der Zuständigkeitsdefinition entsprechen, aber einen Schadensausgleich durch
„nichtamtlichen“ Nachweis unmöglich machen. Soweit die Aussage nur auf die
Laboranalytik bezogen ist, ist unklar, wieso der labortechnische Nachweis ausschließlich
durch das wildtiergenetische Labor der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft
erfolgen soll. Dies kann nicht nur zu Verzögerungen und Kapazitätsengpässen führen,
sondern ist auch wettbewerbsrechtlich fraglich. Der HZZV fordert daher die Zulassung
weiterer Labors und Untersuchungsstellen!
Bei der Abwicklung mit ehrenamtlich Tätigen ist zudem eine ausreichende und zeitnahe
Erreichbarkeit sicherzustellen. Durch etwaige hierdurch bedingte Verzögerungen in der
Rissbegutachtung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit des Nachweises dürfen
nicht zu Lasten des geschädigten Tierhalters gehen.
Das Vorgehen und die Meldewege im Falle eines Nutztierrisses sind nicht deutlich
erkennbar. Für betroffene Weidetierhalter bedeutet ein Riss nicht nur einen Schaden
sondern auch eine erhebliche Stresssituation. Das notwendige Vorgehen sowie die
korrekten Ansprechpartner sollten daher für diesen Fall deutlicher herausgestellt werden.
Seitens des HZZV wird eine Aufbereitung ähnlich der Fallkonstellation des Auffindens eines
verletzen Wolfes empfohlen. Dabei erstaunt, dass für diesen seltenen Fall eine detaillierte
Darstellung aufgenommen wurde, die deutlich häufigeren Fallkonstellationen jedoch nicht
abschließend klar wiedergegeben wurden. - Unzureichende Unterstützung beim erweiterten Herdenschutz
Bei Überwindung des Grundschutzes werden im Managementplan Maßnahmen zum
erweiterten Herdenschutz empfohlen. Ebenso wird dargelegt, dass die Maßnahmen eine
erhebliche Mehrbelastung für die Weidetierhalter bedeuten. Aufgrund der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und angespannten Situation vieler Betriebe sei dies nicht leistbar und
hierdurch werde die Leistung der Schaf- und Ziegenhaltung in der Landschaftspflege in
Frage gestellt. Für den HZZV ist es daher umso unverständlicher, dass trotz des Erkennens
dieser Situation nur ein Fördersatz in Aussicht gestellt wird und aufgrund der gewählten
Formulierung „bis zu“ davon ausgegangen werden muss, dass Restkosten beim Tierhalter
verbleiben. Hier wird die vollständige Übernahme der Kosten für alle Maßnahmen des
erweiterten Herdenschutz gefordert!
Zu begrüßen ist, dass die Problematik verfügbarer zeitlicher und personeller Ressourcen bei
auftretender Notwendigkeit erweiterter Herdenschutzmaßnahmen erkannt wurde. Die
Abwicklung über den Maschinenring scheint jedoch eher ein theoretischer Lösungsansatz
zu sein. Bereits aufgrund des vorgegebenen Umkreises von 15 km kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dort dauerhaft derartige Kapazitäten auf Vorrat bereitgehalten
werden können. Zudem können die Arbeiten zeitgleich mit anderen Arbeitsspitzen wie
Aussaat oder Ernte auftreten. Am Beispiel der durch die Maschinenringe gestellten
Betriebshelfer für den Krankheitsfall wird dies sehr deutlich, hier bestehen praktisch keine
freien Kapazitäten. Losgelöst hiervon ergibt sich die Fragestellung der Kostenträgerschaft,
eine erfolgreiche Realisierung ist nur bei einer vollständigen Kostenübernahme durch das
Land möglich.
Die dargestellten Schwierigkeiten beim Einsatz von Herdenschutzhunden werden seitens
des HZZV ebenso gesehen. Dennoch verwundert, wieso die Anschaffung von
Herdenschutzhunden auf Herden über 250 Schafe beschränkt wird. Damit steht das
Instrument des Herdenschutzhundes für die Ziegenhalter aber auch andere Weidetierhalter nicht zur Verfügung. - Management auffälliger Tiere
Es ist zu begrüßen, dass in der Auflistung der Maßnahmen bei auffälligen Wölfen die
gesamte Breite der rechtlich gegebenen Möglichkeiten im Managementplan vorgesehen ist
und auch die Entnahme in Betracht gezogen wird. Die im Managementplan hierfür
benannten Anforderungen erschließen sich jedoch nicht aus den gesetzlichen Vorgaben,
wonach dies zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher
oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden möglich ist und ernste wirtschaftliche
Schäden auch vorliegen können, wenn durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen
geschützte Weidetiere gerissen werden.
Die Norm bezieht sich insofern nur auf das Vorhandensein eines Schutzes, trifft aber keine
Aussagen wie dieser überwunden wird. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Art und
Weise wie der Herdenschutz überwunden wurde von Relevanz sein soll. Die im
Managementplan enthaltene Aussage, ein Schaden am Zaun könnte durch in Panik
geratene Weidetiere verursacht sein und somit nicht durch den Wolf verursacht sein, womit
eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls und somit
der Ausnahmegenehmigung fehle, ist bereits denklogisch falsch, da soweit die Panik der
Herde durch den Beutegreifer verursacht war, dieser zwar nur mittelbar, aber dennoch den
Schaden verursacht hat. - Der HZZV bittet daher um Klarstellung und rechtskonforme Ausführung der
Voraussetzungen für eine Entscheidung nach §45 Abs. 7 Satz 1, Nr. 1 BNatSchG!
Der HZZV hofft auf eine offene und sachliche Auseinandersetzung mit den benannten
Änderungsnotwendigkeiten damit ein konstruktiver, gleichberechtigter Ausgleich aller Interessen erreicht werden kann!
Quelle: Hessischer Ziegenzuchtverband e.V.
Bildquelle: ML-Archiv
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