Die Bundesregierung hat sich im Februar darauf verständigt, die von der Europäischen Kommission für das Antragsjahr 2024 ermöglichte Ausnahme beim verpflichtenden Mindestanteil nichtproduktiver Ackerflächen (GLÖZ-Standard Nummer 8) national anzuwenden. Zur Umsetzung dieser Ausnahme hat der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, nun die Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung unterzeichnet. Zuvor hatte der Bundesrat der Verordnung nach Maßgabe zugestimmt, so dass die Verordnung erneut dem Bundeskabinett zuzuleiten war. Die Verordnung kann damit in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden – sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Landwirtinnen und Landwirte können die Ausnahmeregelungen nun bei ihrer Anbauplanung und der laufenden Antragstellung für die EU-Agrarförderung 2024 berücksichtigen.

Mit der Zweiten GAP-Ausnahme-Verordnung wird klargestellt, dass Landwirte den GLÖZ-Standard 8 in Deutschland im Antragsjahr 2024 nicht nur mit brachliegendem Ackerland und Landschaftselementen erfüllen können, sondern auch durch den Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten nach einer Hauptkultur.

Machen Landwirte von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei diesen Leguminosen oder Zwischenfrüchten nicht erlaubt.

Insgesamt müssen Betriebe in Deutschland mindestens vier Prozent ihrer Ackerflächen für GLÖZ 8 reservieren – durch die Anrechnungsoption erhalten die Betriebe mehr Flexibilität, um diesen Standard zu erfüllen.

Die neue Anrechnungsoption hat zudem Auswirkungen auf die freiwilligen Öko-Regelungen: Bei der Öko-Regelung 1a (Brachflächen) ist es – anders als im letzten Jahr – nicht erforderlich, zunächst vier Prozent Brachen oder Landschaftselemente zu erbringen. Hier kann auch auf der Erfüllung von GLÖZ 8 mit der Anrechnungsoption aufgesetzt werden.

Bereits angelegte Ackerbrachen können also in die Öko-Regelung eingebracht werden, wenn GLÖZ 8 durch Ackerflächen mit Leguminosen, Zwischenfrüchten oder Landschaftselementen erfüllt wird. Zudem regelt die Verordnung, dass Flächen mit Leguminosen, die für die Anrechnungsoption zu GLÖZ 8 herangezogen werden, nicht gleichzeitig für die Erfüllung der Öko-Regelungen 2 (Vielfältige Kulturen) und 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel) berücksichtigt werden können.

Die Ausnahmeregelungen gelten für das Antragsjahr 2024 in der EU-Agrarförderung, also somit rückwirkend zum 1. Januar 2024. Die Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung finden Sie hier.

Quelle: BMEL

Bildquelle: Moderner Landwirt-Archiv


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