GAP wird einfacher: Neue Regeln für Dauergrünland ab 2026
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) wird weiter vereinfacht. Ein entsprechendes EU-weites Maßnahmenpaket ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Deutschland unterstützt diesen Schritt zur Reduzierung von Bürokratie. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat die nationale Umsetzung auf den Weg gebracht. Die geplanten Anpassungen im GAP-Durchführungsrecht befinden sich derzeit in der Abstimmung mit Ländern und Verbänden und stehen unter Vorbehalt der weiteren Gesetzgebung.
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Acker bleibt künftig Acker
Eine zentrale Änderung betrifft die Entstehung von Dauergrünland. Bisher wurden Ackerflächen automatisch zu Dauergrünland, wenn sie fünf Jahre in Folge mit Gras oder Grünfutter genutzt und nicht gepflügt wurden.
Künftig sollen Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland gelten, diesen Status behalten – auch bei fortgesetzter Grünlandnutzung. Die automatische Umwandlung entfällt im EU-Förderrecht.
Opt-out: Entscheidung liegt beim Betrieb
Betriebe können sich weiterhin bewusst für die Umwandlung in Dauergrünland entscheiden. Dazu ist bis spätestens 30. September 2026 eine einmalige, flächenbezogene Meldung („Opt-out“) erforderlich.
Wichtig: Diese Entscheidung gilt dauerhaft und auch für nachfolgende Bewirtschafter.
Besonderheit für Flächen im fünften Zähljahr
Für Flächen, die sich 2025 im fünften Zähljahr befinden, gilt eine Übergangsregelung:
Soll die Fläche Ackerland bleiben, muss der Zählzeitraum bis spätestens 15. Mai 2026 unterbrochen werden, etwa durch einen Fruchtwechsel.
Ohne entsprechende Maßnahme kann bereits im Antragsjahr 2026 Dauergrünland entstehen.
Landesrecht bleibt entscheidend
Die Neuregelung gilt ausschließlich im EU-Förderrecht. Fachrechtliche Vorgaben der Bundesländer können weiterhin strengere Regelungen enthalten. Diese müssen bei betrieblichen Entscheidungen berücksichtigt werden.
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Dauerkulturen nicht betroffen
Für Dauerkulturen gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Werden diese später in Ackerland umgewandelt, greift erneut die bekannte Regelung zur Dauergrünlandentstehung nach fünf Zähljahren.
Einordnung: Mehr Flexibilität für Betriebe
Die geplanten Änderungen sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren und Betrieben mehr Flexibilität bei der Flächennutzung geben. Gleichzeitig bleibt die Entscheidung über eine dauerhafte Grünlandnutzung stärker in der Hand der Bewirtschafter.
Quelle: BMEL
Bildquelle: Moderner Landwirt Archiv
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