Insekten schützt jetzt ein Gesetz“, lässt sich die Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) zitieren. Und ihre Kollegin, die Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU), freut sich, dass die „Regelungen so ausgestaltet sind, dass unsere heimische Landwirtschaft nicht gefährdet ist“.

Doch sind die beabsichtigten Maßnahmen wirklich ausgewogen und zielführend? Der Unmut bei den Bauern ist groß. Der Präsident des Deutschen Bauernverbands, Joachim Rukwied, warnt vor gravierenden Folgen für die deutsche Landwirtschaft. Was steckt wirklich dahinter?

Worum geht es?

Seit Ende 2019 gehen bundesweit zehntausende Bauern regelmäßig auf die Straße, um gegen die Agrarpolitik der Bundesregierung zu protestieren. Ein Ärgernis war von Anfang an das sogenannte Aktionsprogramm Insektenschutz, mit dem die Bundesregierung eine Trendumkehr beim Rückgang der Insekten und ihrer Artenvielfalt erreichen will. Umgesetzt werden soll dies mit dem „Insektenschutzgesetz“, welches am 10. Februar im Bundeskabinett beschlossen wurde. Dabei handelt es sich um das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Beide zusammen enthalten umfangreiche neu Einschränkungen für die heimische Landwirtschaft. Kein Wunder, dass es sowohl von Seiten der Bauern als auch von den Agrarministern der agrarstarken Bundesländer massive Kritik gegen dieses Vorhaben gibt.

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Der Gesetzesentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes liest sich zunächst harmlos. Der gesetzliche Biotopschutz wird auf artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Trockenmauern und Steinriegel ausgeweitet. Bundesweit sind jedoch laut Angaben des Bundesumweltministeriums „nur“ etwa 857,5 km² artenreiches Grünland und 810,42 km² Streuobstwiesen von dieser Neuregelung betroffen. Die Fläche für „Steinriegel“ und „Trockenmauern“ bleibe vor dem Hintergrund der geringen räumlichen Ausdehnung und mangels belastbarer Zahlen außer Betracht. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen könnten, werden damit verboten. Das bedeutet, dass eine intensive landwirtschaftliche Nutzung in diesen Gebieten künftig nicht mehr möglich ist. Dieser gesetzliche Eingriff berührt in hohem Maße die Belange von Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden.

Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hat es in sich und schränkt vor allem die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln stark ein. Künftig dürfen diese nur noch verwendet werden, wenn vorbeugende Maßnahmen, wie beispielsweise die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunkts oder mechanische Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Es wird also zur behördlichen Entscheidung, ob ein Bauer glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel anwenden darf oder nicht. Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird der Einsatz von Glyphosat im Ackerbau nur noch „als absolute Ausnahme erlaubt“ sein. Ab dem 1. Januar 2024 soll Glyphosat dann generell verboten werden.

Die Anwendung von anderen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Insektenbekämpfungsmitteln (Insektizide) wird, mit Ausnahme von Trockenmauern im Weinbau, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen verboten. Dies gilt auch für FFH-Gebiete. Ausgenommen sind lediglich landwirtschaftliche Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut.

Ebenfalls ausgenommen von diesen Anwendungsverboten sind Ackerflächen in FFH-Gebieten, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Auf diesen Ackerflächen soll bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Ausnahmeregelung für Ackerflächen in diesen Gebieten zu diesem Stichtag beendet wird.

Weiter wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern – ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung – innerhalb eines Abstands von zehn Metern zum Gewässer verboten. Nur falls eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist, verringert sich der einzuhaltende Mindestabstand auf fünf Meter.

Was bedeutet das für die Landwirtschaft?

Rund 39% der Ackerfläche Deutschlands werden jedes Jahr mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln behandelt. Durch das faktische Verbot werden die Bauern künftig wieder mit dem Pflug oder Grubber bearbeiten, um die Unkräuter für die neue Aussaat zurückzudrängen. Das bringt einige Nachteile mit sich. So schädigt das Pflügen nachweislich die Bodenstruktur und das Bodenleben. Hinzu kommen zusätzliche Treibhausgase durch einen höheren Spritverbrauch sowie durch die CO2- und Lachgas-Freisetzung aus dem Boden und dem damit verbundenen Humusabbau.

Inwiefern es hilfreich für die Insekten ist, dass die Ackerflächen nun gegrubbert und gepflügt werden sollen – und dadurch im Gegensatz zur Bearbeitung mit Glyphosat keine Bodenbedeckung haben – mag verstehen wer will. Zumal ein unbedeckter Acker nicht nur keinen Lebensraum für Insekten bietet, sondern dazu noch schneller austrocknet und anfälliger für Erosion und Nitratauswaschung ist. Die mechanische Bodenbearbeitung ist kostenintensiver als der Glyphosateinsatz. Diese Mehrkosten bleiben komplett bei den Bauern hängen.

Erst im Mai letzten Jahres wurde das Wasserhaushaltsgesetz dahingehend geändert, dass an Gewässer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich 5% ein Randstreifen von mindestens 5 Metern  landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers mit einer geschlossenen ganzjährig begrünten Pflanzendecke hergestellt und dauerhaft erhalten werden muss (beziehungsweise von mindestens 10 Metern ohne Begrünung). Damit soll vermieden werden, dass Düngemittel abgeschwemmt werden und in Oberflächengewässer gelangen. Das nun kommende Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Abstands von mindestens 5 Metern zum Gewässer bei einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke (beziehungsweise von mindestens 10 Metern ohne Begrünung) erschwert die landwirtschaftliche Nutzung nun zusätzlich. Das ist deswegen besonders problematisch, weil die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards nicht gefördert werden darf. So bleibt vielen Bauern nur die Hoffnung, dass sie auf diesen Flächen Förderungen für andere Maßnahmen, wie beispielsweise Blühstreifen, abrufen können.

Was sagt die EU?

Im vergangenen Jahr erst hatte die Europäische Kommission festgestellt, dass das von Österreich geplante totale Verbot von Glyphosat in Pflanzenschutzmitteln nicht mit dem EU-Recht vereinbar sei. Dabei wird darauf verwiesen, dass nationale Alleingänge nicht erlaubt seien und Österreich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse darlegen könne, die eine Anwendung des Vorsorgeprinzips rechtfertigen würden. Alle vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise seien bereits bei der EU-Zulassung des Wirkstoffs berücksichtigt worden keine der Studien belege, dass Glyphosat ein konkretes Risiko für die menschliche Gesundheit darstelle. Insofern stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung ihr faktisches Glyphosatverbot begründet und ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist? Zumindest ist klar, dass das „Insektenschutzgesetz“ die deutschen Bauern mit neuen Wettbewerbsverzerrungen belastet.

Finanziellen Folgen

Die exakten finanziellen Folgen für die deutsche Landwirtschaft lassen sich derzeit nicht seriös ermitteln, weil die Bundesregierung die angekündigte Folgenabschätzung zum „Insektenschutzgesetz“ nie beauftragt oder vorgelegt hat. Die Einschränkungen für die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln werden durch die notwendige mechanische Bodenbearbeitung in jedem Fall zusätzliche jährliche Kosten (v.a. Arbeitskosten und Kosten für Betriebsmittel) in den landwirtschaftlichen Betrieben verursachen. Für die in den Naturschutzgebieten gelegenen Obstbauflächen und Rebflächen ergibt sich durch das vollständige Verbot von Herbiziden ebenfalls ein höherer Aufwand, da hier eine mechanische Bodenbearbeitung deutlich schwieriger ist, sind die Kosten auch entsprechend höher. Die Einschränkung der Anwendung von bestimmten Insektiziden für in Naturschutzgebieten gelegene landwirtschaftliche Flächen sowie für das in FFH-Gebieten gelegene Grünland kann ebenfalls höhere Kosten verursachen. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass noch vor der Befassung im Bundesrat eine Ermittlung des Erfüllungsaufwands erfolgen soll.

Mein persönliches Fazit

Die neuen Belastungen für die heimische Landwirtschaft stehen m.E. in keiner Relation zu der Wirkung der Maßnahmen hinsichtlich einer potentiellen Trendumkehr beim Rückgang der Insekten und ihrer Artenvielfalt. Von den finanziellen Auswirkungen auf die Bauern, die sich ohnehin in einer existenzgefährdenden Krise befinden noch gar nicht zu reden. Aufgrund fehlender wissenschaftlicher Ursachenforschung zum „Insektensterben“ kann die Wirkung von partiellen Pflanzenschutzmittelverboten auf die Artenvielfalt nicht quantifiziert werden. Es erschließt sich nicht, inwiefern die mechanische Bodenbearbeitung zum Insektenschutz beitragen soll. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, weil eine ganzjährige Bodenbedeckung so gut wie unmöglich wird. Dazu kommen Humusabbau, höhere Nitratauswaschung, höhere Treibhausgasemission sowie eine Beeinträchtigung des Bodenlebens. Wer soll das noch verstehen?

Was auch nicht vergessen werden sollte, dass das inhaltlich zum „Insektenschutzgesetz“ ähnliche lautende „Volksbegehren Artenvielfalt“ dazu geführt hat, dass sehr viele Bauern im Vorfeld ihre Streuobstwiesen gefällt haben, damit diese nicht unter den gesetzlichen Biotop-Schutz fallen. Ist etwas Ähnliches hier auszuschließen? Auch sollte nicht vergessen werden, dass die landwirtschaftlichen Erträge ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bis zu 50% niedriger sind. Von den Maßnahmen des Insektenschutzgesetzes sind etwa 1,2 Millionen Hektar landwirtschaftliche Fläche betroffen. Das bedeutet, dass wir künftig noch mehr Nahrungsmittel aus dem Ausland importieren müssen. Wir „erkaufen“ uns also potentiell positive Umweltauswirkungen durch negative Auswirkungen in anderen Ländern. Im schlimmsten Fall tragen wir dadurch zu weiterer Regenwaldrodung bei. Ist das wirklich sinnvoll?

Quelle: Agropolit-X

http://agropolit-x.de/was-bedeutet-das-insektenschutzgesetz-fuer-unsere-bauern/