Es hat noch einige Diskussionen über die roten und gelben Gebiete (AV DüV) gegeben, aber jetzt sind sie überall ausgewiesen und die Auflagen treten in Kraft.

Deutschlandweit sollte die Ausweisung der Gebiete nach möglichst einheitlichen Maßstäben geschehen. In der Praxis gibt es allerdings Unterschiede – wohl auch, weil sich die angewandten Verfahren der Binnendifferenzierung in Details unterscheiden können. In die Bewertung sind vor allem hydrogeologische und hydraulische Daten, aber auch Emissionsstatistiken eingeflossen. Wie kleinräumig die Gebiete abgegrenzt wurden, kann sich von Land zu Land unterscheiden.

In Bayern konnten sich die roten Gebiete durch differenzierte Neuausweisung auf ca.12,5 % reduzieren. Schleswig-Holstein konnte seine Landwirtschaftlichen Nutzfläche, in der vorerst die Hälfte rotes Gebiet war auf 10% reduzieren. In Niedersachsen sind es ca 31, in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz je 23 % , in Sachsen 15 % und Thüringen und Sachsen Anhalt 6 %.

Was gilt nun?

In den gelben Gebieten

Zum Schutz von Oberflächengewässern werden Gebiete mit einer Eutrophierung (phosphat-belastete Flächen) in Flüssen und Seen ausgewiesen. Eutrophierung ist ein verstärktes Wachstum von Wasserpflanzen und Algen in Gewässern (eutrophierte Gebiete) und werden als gelbe Gebiete bezeichnet.

In einigen Bundesländer wurde komplett auf Phosphat-Gebietskulissen verzichtet. (Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen). Andere Bundesländer trifft es umso mehr.

Thüringen hat sogar 46 % seiner Landwirtschaftliche Nutzflächen als gelbe Gebiete ausgewiesen. Bayern hat knapp 30 % und in Niedersachsen nur 1 %.

  • Das heißt je nach Bundesland reduzierte P-Düngung und Wirtschaftsdüngeranalyse
  • Erhöhung der Mindestlagerkapazität
  • größere Gewässerabstände
  • Düngung mit Phosphat nur bei Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen

In den roten Gebieten

  • Düngemenge um 20 % reduzieren gegenüber der Normaldüngung
  • Obergrenze pro Schlag 170 kg/ ha N organischer Dünger
  • keine Herbstdüngung bei Wintergerste und -raps sowie Zwischenfrüchten (Ausnahme bei Winterraps falls Stickstoff unter 45 kg N/ha)
  • Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau ab 1. September bis Sperrfristbeginn bis 60 kg N/ha Gülle
  • Grünlandsperrfrist von 1. Oktober bis zum 31. Januar. (Verschiebung der Sperrfrist ist auf Antrag möglich)
  • Sperrfrist für Festmist / Kompost auf Ackerland von 1. November bis 31. Januar
  • Anbau von Zwischenfrüchten bindend vor Sommerungen in der Fruchtfolge !

Es gelten für Ökobetriebe und andere gewässerschonend arbeitende Betriebe:

Sie dürfen die Reduktion des Düngers die weniger als 160 kg/ha Gesamt-N ausbringen, mit höchstens 80 kg mineralischem Stickstoffdünger ergänzen.

Wichtige Anmerkung:

Wir wollen mit diesen Beitrag einige Fragen leicht verständlich beantworten. Da dieses Thema ziemlich komplex ist und je nach Bundesland verschieden ausgelegt wird, bitte nochmal beim zuständigen Landwirtschaftsamt / Landwirtschaftskammer nachfragen.

Quelle: BMEL, STMELF, LFL, LFU, UBA

Bildquelle: LFU / ML


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