Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof gab in einer Pressemitteilung bekannt das Bayern bei der Ausweisung der Roten Gebiete keine Fehler gemacht. 

Hier die Pressemitteilung im Wortlaut:

Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und
Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung –
AVDüV) vorläufig als rechtmäßig bestätigt.

Die AVDüV des Freistaats Bayern setzt in Vollzug europa- und bundesrechtlicher
Vorgaben zum Gewässerschutz bestimmte landwirtschaftliche Flächen fest, die
mit Nitrat belastet sind (sog. rote Gebiete) oder in der Nähe eines eutrophierten
Gewässers liegen (sog. gelbe Gebiete). In diesen Gebieten gelten besondere
Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln.

Der Antragsteller, ein Landwirt aus Mittelfranken, sah sich dadurch in seinen
Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt und beantragte die vorläufige
Außervollzugssetzung der Regelungen in einem Normenkontrolleilverfahren.
Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Verordnung sei verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen und darüber hinaus unverhältnismäßig. Ihre Umsetzung
in der AVDüV sei fehlerhaft.

Der 13a. Senat des BayVGH ist dem nicht gefolgt und hat den Eilantrag abgelehnt.
Die AVDüV erweise sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich
rechtmäßig. Sie könne sich mit der Düngeverordnung (DüV) des Bundes auf eine
wirksame Rechtsgrundlage stützen. Soweit die DüV teilweise verfahrensfehlerhaft
sei, betreffe dies nicht die konkrete Ermächtigung für die AVDüV. Die Einschränkung
der Zulässigkeit der Düngung in roten und gelben Gebieten im Interesse
des Gewässerschutzes verletze die Grundrechte des Antragstellers nicht.
Sie bestimme in zulässiger Weise den Inhalt und die Schranken des Grundeigentums
und sei eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung. Der verfolgte
Zweck des Gewässerschutzes stelle auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe dar.

Ausnahme- oder Entschädigungsregelungen seien nicht erforderlich, da die Auswirkungen
des beschränkten Düngemitteleinsatzes für die Landwirte auch ohne diese
zumutbar seien. Die Umsetzung der entsprechenden europa- und bundesrechtlichen
Vorgaben durch den bayerischen Verordnungsgeber sei rechtlich nicht zu
beanstanden. Insbesondere sei die Festsetzung der betroffenen Gebiete hinreichend
bestimmt.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

(BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022, Az. 13a NE 21.2474)

Quelle: BayVGH

Bildquelle: ML-Archiv


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