Die IG Sandsteinkeuper Höchstadt-Bamberg n.e.V. fordert nach einer Pressemitteilung des BDEW vom 08.07.2022 zu einer Richtigstellung auf.

Hier die Pressemitteilung von BDEW:

https://www.bdew.de/wasser-abwasser/deutlicher-schritt-in-richtung-verursachungsgerechte-vermeidung-von-nitrateintraegen/

Der Bundesrat hat heute einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) zugestimmt. Mit der Neufassung reagiert die Bundesregierung auf die Kritik der Europäischen Kommission an den von der vorherigen Bundesregierung vorgeschlagene Regelungen. Hierzu erklärt Martin Weyand, BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser:

„Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift enthält im Vergleich zu den bisherigen Regelungen wichtige Fortschritte: So ist es positiv, dass die ausgewiesenen Flächen der nitratbelasteten Gebiete nun um bis zu 45 Prozent vergrößert werden sollen und eine Abkehr vom bisherigen emissionsbasierten Ansatz über die sogenannte Modellierung nach AGRUM DE und systemverwandten Verfahren vorgesehen ist.

Sinnvoll ist auch, dass als Ausgangspunkt für die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete ein von den Bundesländern bis 2024 noch deutlich zu verdichtendes Ausweisungsmessnetz dienen soll, das auf den bereits vorhandenen Messstellen der schon eingerichteten Messnetze basiert.

Die Umsetzung dieses alten Vorschlags hätte bedeutet, dass zahlreiche Messtellen mit einer Überschreitung der Nitratgrenzwerte von 50 mg/l im Grundwasser nicht als sogenannte „Rote Gebiete“ klassifiziert worden wären. In „Roten Gebieten“ sind bundesweit verpflichtende Maßnahmen zur Minderung der Nitrateinträge vorgeschrieben.

Entscheidend ist nun, dass die neuen Regelungen nicht in der Umsetzung in den Bundesländern verwässert werden. Ansonsten drohen erneut Strafzahlungen durch die EU-Kommission.“

Für Grund- und auch für Oberflächengewässer gibt es keine Rechtsvorschrift die Grenzwerte vorschreibt. Und ohne „gesetzlich festgelegten Grenzwert“ kann dieser im Gegensatz zur Darstellung des BDEW auch nicht überschritten werden.

Zur Erklärung: Einen 50 mg-Nitrat-Grenzwert gibt es in Deutschland nur für Trinkwasser, einzuhalten am Wasserhahn des Endverbrauchers. Laut ständiger Berichterstattung des Umweltbundesamtes gibt es beim behördlich überwachten Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgung keine Nitratgrenzwertüberschreitungen.

Im Falle Grundwasser egal ob es aus einer Messtelle oder einem Trinkwasserbrunnen kommt, schreibt die deutsche Grundwasserverordnung einen „Schwellenwert“ von 50 mg Nitrat pro Liter vor. Jedoch ist auch dieser Begriff „Schwellenwert“ im Falle Nitrat nicht europarechtskonform. Denn die Richtline 2006/118/EG schreibt in der amtlichen deutschen Übersetzung für Nitrat eindeutig die Begrifflichkeit „Umweltqualitätsnorm“ vor. Denn im Falle Nitrat hat die EU in Anhang 1 der Richtlinie die 50 mg für alle Mitgliedsstaaten verbindlich festgeschrieben. Schwellenwerte dagegen können EU-Mitgliedsstaaten nur für Parameter festzulegen, für den die EU in der Richtlinie keinen verbindlichen Maximalwert vorgibt. Siehe Artikel 2 Ziffern 1+2 und Artikel 3 Ziffer 1 a + b der RL 2006/118/EG. Laut Rechtsinterpretation der EU ist die genannte Richtlinie 2006/118/EG eine Folgerichtline der Nitratrichtline aus dem Jahre 1991.

Auch wenn die Diskussion Grenzwert, Schwellenwert, Umweltqualitätsnorm als schwer verständliche Besserwisserei herüberkommt. Darf aus unserer Sicht nicht vergessen werden die BRD befindet sich bereits seit Jahrzehnten im Rechtsstreit mit der EU, hat bereits 2 Mal verloren und aktuell drohen enorme Strafzahlungen. In diesem Zusammenhang finden wir es schon wichtig zumindest zu bedenken welche Begrifflichkeiten würde denn das EU-Recht vorschreiben.

Quelle: Th. Pfeiffer; IG Sandsteinkeuper Höchstadt-Bamberg n.e.V.

Bildquelle: ML-Archiv


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