Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) hat über die Änderungen für den GAK-Rahmenplan 2023-2026 entschieden.

Die Beschlüsse tragen laut BMEL zu einer Stärkung des Klima- und Biodiversitätsschutzes in der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur- und des Küstenschutzes (GAK) von Bund und Ländern bei und sind richtungsweisend für die weitere Gestaltung der GAK, die zukünftig eine flexiblere Mittelverwendung gewährleisten soll.

Neben erforderlichen Anpassungen an neues EU-Recht enthält der GAK-Rahmenplan wesentliche Änderungen zugunsten der Landwirtschaft und des Klima- und Küstenschutzes inklusive zusätzlicher Fördermaßnahmen.

Insbesondere wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Dem Küstenschutz kommt vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels und Meeresspiegelanstiegs eine immer größere Bedeutung zu. Er stellt eine wesentliche Maßnahme zur Klimaanpassung und zur Sicherung von Leib und Leben der Bevölkerung sowie bedeutender Wirtschaftsgebiete dar. Der Bund unterstützt die Länder bei dieser wichtigen Aufgabe seit dem Jahr 2009 mit zusätzlichen Mitteln über den Sonderrahmenplan „Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“. Um den Ländern zu ermöglichen, die Umsetzung dieser vordringlichen Maßnahmen verstärkt voranzutreiben, stellt der Bund ab dem Jahr 2023 deutlich erhöhte Mittel für diesen Sonderrahmenplan bereit, sodass diese künftig mehr als verdoppelt werden. Gleichzeitig wurde die Finanzierung der Maßnahmen bundesseitig bereits jetzt längerfristig bis zum Jahr 2040 abgesichert.
  1. Der Aspekt der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes wird in weiteren Förderbereichen ergänzt, um die Unterstützungsmöglichkeiten diesbezüglich in der GAK weiter zu stärken. Im Förderbereich „Integrierte ländliche Entwicklung“ wird die Anpassung an den Klimawandel als Zuwendungszweck bzw. -voraussetzung bei mehreren Maßnahmen aufgenommen. In der Fördermaßnahme „Beratung“ wird für landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels förderfähig. Als weitere Maßnahme zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel wird im Förderbereich „Wasser­wirtschaftliche Maßnahmen“ die Förderung von überbetrieblichen Bewässerungsmaßnahmen verlängert.
  1. Über die Fördermaßnahme „Regionalbudget“ können Kleinprojekte gefördert werden, die insbesondere einen Beitrag zur Orts- und Innenentwicklung, zum sozialen und kulturellen Leben sowie zur Freizeit und Erholung leisten. So wird die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt und Land weiter vorangebracht. Um die ländliche Entwicklung in der Verantwortung der engagierten Menschen vor Ort weiter zu unterstützen, wird die Förderung von Regionalbudgets bis Ende 2025 verlängert.
  1. Landwirtschaftliche Unternehmen, die Investitionen planen, mit denen sie zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden und tiergerechten Landwirtschaft beitragen, können über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert werden. Um dazu beizutragen, dass sich die Entwicklung der Tierbestände an der Fläche orientiert und in Einklang mit den Zielen des Klima-, Gewässer- und Emissionsschutzes (Ammoniak/Methan) gebracht wird, wird im AFP eine Flächenbindung der Tierhaltung als Fördervoraussetzung eingeführt. Dabei darf der Viehbesatz der förderfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen grundsätzlich 2,0 Großvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Betrieben ohne ausreichende selbstbewirtschaftete Flächen werden unter bestimmten Voraussetzungen überbetriebliche Ausgleichsmöglichkeiten eingeräumt.
  1. Im Förderbereich 4 „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ werden umfangreiche Anpassungen an das EU-Recht für die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) vorgenommen. Insbesondere wird bei vielen Maßnahmen die Höhe der Fördersätze angepasst, um u. a. ein Zusammenspiel mit den Öko-Regelungen der ersten Säule zu gewährleisten.
  1. Mit der Einführung der neuen Maßnahme „Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzenmischungen“ kann künftig die Anlage und Pflege von mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenflächen auf Ackerland unterstützt werden. Die etablierten Pflanzenbestände sollen Feldvögeln, Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen und damit zur Verbesserung der biologischen Vielfalt, insbesondere von Insekten und anderen Wildtieren, beitragen.
  1. Agroforstsysteme können vielfältige positive Umweltwirkungen haben: Schutz des Klimas durch Bindung von Kohlenstoff, der Gewässer durch Reduktion des Nährstoffaustrags sowie des Bodens durch Reduktion von Erosion durch Wind und Wasser. Darüber hinaus können sie zur Biodiversität durch vielfältigere Lebensräume und Arten beitragen. Damit diese Vorteile bei gezielter Integration von Agroforstsystemen an geeigneten Standorten genutzt werden können, wird eine neue Maßnahme „Investitionsförderung zur Einrichtung von Agroforstsystemen“ eingeführt.
  1. Die Weidetierhaltung ist eine besonders tierwohlgerechte Form der Nutztierhaltung und auch für den Erhalt unserer Kulturlandschaften von großer Bedeutung. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Wolfsvorkommen wurden in der GAK für Tierhalter Fördermöglichkeiten zum Schutz vor Schäden durch den Wolf geschaffen, die dazu beitragen sollen, die Zahl der Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere möglichst gering zu halten. So soll den betreffenden Tierhaltern ermöglicht werden, die Weidetierhaltung bei gleichzeitiger Existenz wildlebender heimischer Wölfe auch weiterhin zu betreiben. Diese Fördermöglichkeiten sollen nun bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.
  1. Um die biologische Vielfalt als eine Grundlage der nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion zu sichern und den ökologischen Landbau als ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform des gesamten Betriebs weiter zu stärken, stellt der Bund zusätzliche Mittel über einen Sonderrahmenplan „Maßnahmen des Ökolandbaus und der Biologischen Vielfalt“ zur Verfügung.

Hintergrund

Das wichtigste nationale Förderinstrument für die Land- und Forstwirtschaft, für den Küstenschutz und für die Entwicklung ländlicher Gebiete ist die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir (Vorsitzender), der Bundesminister der Finanzen sowie die zuständigen Ministerinnen/Senatorinnen und Minister/Senatoren der Länder beschließen im Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, welche Einzelmaßnahmen über dieses nationale Förderinstrument unterstützt werden können. Angebot und Durchführung der Fördermaßnahmen erfolgen durch die Länder. Der Bund erstattet den Ländern 60 Prozent, beim Küstenschutz 70 Prozent der dafür von den Ländern geleisteten Ausgaben. Für das Jahr 2023 stellt der Bund den Ländern im Rahmen der GAK insgesamt 1,133 Milliarden Euro zur Verfügung.

Quelle: BMEL

Bildquelle: ML-Archiv