Wie bereits am 21. November 2021 hier berichtet ist die IG Höchstadt-Bamberg der festen Überzeugung: Für eine den europäischen und nationalen Rechtsprinzipien gerecht werdende Düngeverordnung brauchen wir einen Neuanfang!

Diesem Ziel sieht sich die IG trotz verlorenen Eilverfahrens einen Schritt näher.

Rückblick:

Die IG unterstützt ein seit Januar 2021 laufendes Normenkontrollverfahren. Im September 2021 wurde für dieses Verfahren zusätzlich ein Eilantrag gestellt. Der Antrag zielte auf die Außervollzugsetzung aller bayrischen Roten und Gelben Gebiete bis zur endgültigen Entscheidung des sogenannten Hauptsachverfahrens ab.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat diesen Eilantrag abgelehnt. Dass die Außervollzugsetzung aller Roten und Gelben Gebiete in Bayern noch vor Beginn der Düngesaison 2022 schwer erreichbar würde, war der IG natürlich von Beginn an bewusst.

Nach Meinung der IG stärkt der Beschluss insbesondere die Position von Landwirtschaftsministerin Kaniber bei den aktuellen Verhandlungen zur Reform der Bundesvorschriften. Auf die Form- und Sachfehler der Düngeverordnung hatte Kaniber 2019 und 2020 hingewiesen und mehrere Änderungsvorschläge in den Bundesrat eingebracht.

DüV leidet unter Verfahrensmangel !

Vom Gericht wurde bei seiner Entscheidung über den Eilantrag ausdrücklich festgestellt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung der DüV nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Änderungsverfahren der DüV leidet daher an einem Verfahrensmangel. Die IG freut, dass der Bay. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss somit feststellte es hakt auch woanders, nicht nur bei der Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete durch die Bundesländer.

Bemängelt wurde vom Gericht insbesondere das (seit Mai 2020 auf allen landwirtschaftlichen Flächen geltende) Verbot der Düngung auf gefrorenen Boden (§ 5 Abs. 1 DüV). Ob sich dieser Verfahrensmangel wie in der Eilentscheidung festgestellt, tatsächlich nur auf einzelne (bundesweit gültige) Normen der DüV beschränkt oder ob deshalb die gesamte DüV und damit auch die Landesverordnungen unwirksam sind, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

„Vielmehr erscheint es denkbar, dass die Ausführungsverordnung der Düngungsverordnung schon wegen Fehlens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage unwirksam sein kann“.

Zitat aus dem Beschluss des Bay. Verwaltungsgerichtshofs

DüV 2020 verfassungskonform?

Die Einschätzung des VGHs im Eilverfahren, die Düngeverordnung sei in der aktuellen Form verfassungskonform und es bestünden keine Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche, teilt die IG nicht! Das Gericht kam in der Eilentscheidung zum Schluss, es seien max. 10% Einbußen zu befürchten und beruft sich dabei auf die Bundesrats-Drucksache 98/20. Diese 10% wären hinnehmbare Einschränkungen im Sinne des Gewässerschutzes, so das Gericht. Im Hauptsacheverfahren ist nun laut IG zu prüfen, ob tatsächlich alle Landwirte und insbesondere der Kläger max. 10% Einbußen haben. Weiter wird der Frage nachzugehen sein, weshalb Ausnahme- und Befreiungsregelungen nicht erforderlich sein sollen.

Auswirkungen auf aktuelle Verhandlungen der Bundesregierung?

Die von Umweltministerin Lemke und Landwirtschaftsminister Özdemir vor kurzem in Brüssel zugesagte Reform der AVV GeA wird somit aus Sicht der IG rechtlich immer fragwürdiger. Mit dem im Eilverfahren gerichtlich festgestellten,

„denkbaren Fehlens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage“ wird auch eine reformierte AVV GeA rechtlich massiv angreifbar bleiben, ist sich die IG sicher!   

Verantwortlich für den Inhalt T. Pfeiffer, Schriftführer Interessensgemeinschaft Sandsteinkeuper-Höchstadt-Bamberg

Bildquelle: Bildquelle: Interessensgemeinschaft Sandsteinkeuper-Höchstadt-Bamberg / BBV / Klaus Werner Lotz / ML-Archiv


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