Am 13. April fand eine gemeinsame Videokonferenz vom Verband landwirtschaftliche Fachbildung Höchstadt / Aisch, Maschinenring Regnitz-Franken, BBV Bildungswerk Oberfranken und Interessengemeinschaft Sandsteinkeuper Höchstadt-Bamberg (IG) statt.

Die IG berichtete dabei über den aktuellen Stand der von ihr unterstützen Normenkontrollklage. Zudem lernten die Teilnehmer wie sie anhand des Beispiels Grundwasserkörper (GWK) Sandsteinkeuper Höchstadt selbst abschätzen können, wie sich die angekündigte Neuausweisung der Roten Gebiete in ihrem GWK auswirken könnte.  Beide Vorträge können auf Facebook nochmals als Video angeschaut werden.

https://fb.watch/cmKqO5EoTb/ ; https://fb.watch/ciBKmop6iI/

Politische Drohkulisse wer sich wehrt bekommt noch größere Rote Gebiete:

Ähnlich wie Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister mit einer massiven Vergrößerung der Rotgebietsfläche auf 85% der Landesfläche droht. Wird zum Teil auch in Bayern Stimmung gemacht. Zum Beispiel beglückte am 01. Februar 2022 MdL Martin Schöffel seine CSU-Fraktionskollegen in einem Brief mit der Aussage: „[…] Wir rechnen mit 43% statt 12% […]“

Für Bayern sieht die IG jedoch folgende abweichende Tatbestände:

  • Mecklenburg-Vorpommern hatte seine alten Roten Gebiete aus dem Jahr 2019 nicht aufgehoben, sondern am 20.12.2020 geändert. Mit ihrer Vorgehensweise erlitt die dortige Landesregierung im vergangenen Herbst bei Gericht insgesamt Schiffbruch.
  • In Bayern wurden die alten Roten Gebiete aus dem Jahr 2019 aber bereits 2020 gerichtlich für unwirksam erklärt. Und wurden per Bekanntmachung im Bay. Staatsanzeiger im Januar 2021 endgültig aufgehoben. Bis dahin eingeleitete Bußgeldverfahren mussten eingestellt werden und Bußgelder wurden an betroffene Bauern zurückgezahlt.

Das juristische Team der IG erreichte 2020 diesen Gerichtserfolgs der letztendlich zur Aufhebung der alten bayerischen Gebietskulisse führte!

Der Erfolg 2020 beim Verwaltungsgericht Ansbach war ein auch verlorenes Eilverfahren!

Das Gericht stellte damals unter anderem den Bekanntmachungsfehler der alten Roten Gebiete fest, lehnte aber den Eilantrag des Klägers ab.

Aktuelles zur von der IG unterstützen Normenkontrollklage

Bereits am 15. Januar 2021 stellte das erfolgreiche Team der IG einen neuen Normenkontrollantrag samt ausführlicher Begründung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser Normenkontrollantrag richtet sich gegen die komplette aktuell gültige bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung AVDüV! Das Gericht nahm diesen Antrag von Beginn an sehr ernst, umfangreichster Schriftverkehr zwischen Gericht und dem von der IG unterstützen Klägervertreter fand bisher bereist statt.

Wie bereits bei der Klage gegen die Alten Roten Gebiete, hatten sich das erfolgreiche Team der IG im September 2021 dann dazu entschieden zusätzlich zum Normenkontrollantrag einen Eilantrag zu stellen. Dass eine vorläufige Außervollzugsetzung aller Roten und Gelben Gebiete im Eilverfahren schwer erreichbar sein würde, war den Verantwortlichen von Anfang an klar! Und auch das neue Eilverfahren gegen die neuen Roten und Gelben Gebiete ging verloren, wie bereits 2020 beim Klageerfolg gegen die Alten Roten Gebiete.

Aber, was das juristische Team der IG mit dem Eilantrag erreichen wollten wurde erreicht. Nämlich gerichtlichen Beschluss in dem die Formfehler in der Bundesdüngeverordnung niedergeschrieben sind. Dieser Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Az. 13a NE 21.2474 vom 31.01.2022 ist juristisch unanfechtbar.

Was wurde konkret mit dem (verlorenen) Eilverfahren erreicht?

Gemäß Leitsatz 1 dieses Beschlusses, geht es im von der IG unterstützen Verfahren gegen die AVDüV Bayern um die Unterlassung der nochmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Änderung des Entwurfes der Bundesdüngeverordnung (DüV) 2020. In seiner Beschlussbegründung regte das Gericht deshalb eine Wiederholung der unterlassenen nochmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung an. Zeitlich verzögert könne der Verfahrensfehler geheilt werde, so das Gericht weiter.

Mit großer Verwunderung nimmt die IG zur Kenntnis das von Seiten der neuen Bundesregierung bisher keinerlei öffentlich wahrnehmbaren Anstrengungen zur Heilung der verfahrensfehlerhaften Bundesdüngeverordnung unternommen wird. Denn der Bay. Verwaltungsgerichtshof wies in seinem Beschluss zudem eindeutig daraufhin: „Vielmehr erscheint es denkbar, dass die Ausführungsverordnung der Düngeverordnung schon wegen Fehlens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage unwirksam sein kann.“

Gemäß Leitsatz 2 kam das Gericht im Eilverfahren zum weiteren Entschluss. Für die vom Kläger kritisierten formalen Fehler in der neuen AVDüV Bayern sind die Vorgaben der Bundesvorschrift AVV Gebietsausweisung kein für den Kläger rechtlich zulässiger Prüfmaßstab!

Dr. Wagner Ministerialdirigent im BMU schrieb im Deutschen Verwaltungsblatt (DVBl) Ausgabe 1/2021:

[…] Auch wenn die AVV gleich jeder anderen Verwaltungsvorschrift gegenüber Dritten, etwa einem klagenden Umweltverband oder einem von Beschränkungen betroffenen Landwirt einen verbindlichen rechtlichen Maßstab nicht setzen kann, so entfaltet sie im föderalen Verhältnis von Bund und Ländern doch eine beiderseitige Bindungswirkung […]

Bildquelle: ARGE Kompetenzzentrum Mikroschadstoffe.NRW GbR

Wie die IG erklärte, folgte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof demnach in seiner Eil-entscheidung über die vorgebrachten formalen Fehler der AVDüV Bayern, der vom Bun-desumweltministerium im DVBl 1/2021 publizierten These: Für Umweltverbände und kla-gende Landwirte ist die jeweils korrekte Umsetzung der Bundesvorschrift AVV Gebietsaus-weisung kein gerichtlich prüfbarer Maßstab. Das Gericht merkte jedoch in seinem Be-schluss zu dieser These des BMUs kritisch an, dass es durchaus Bundesverwaltungsvor-schriften gibt, die einen verbindlichen rechtlichen Prüfmaßstab für betroffene Dritte haben, z.B. die TA-Luft.
Wie die IG weiter berichtete, sei das von ihr beauftragte hydrogeologische Gutachten aus taktischen Gründen dem Gericht im Eilverfahren nicht vorgelegt worden.

Die IG fasste die aktuelle Situation wie folgt zusammen:

  1. Vorderstes Ziel aller Betroffenen in Deutschland sollte es nun sein, schnellstmöglich gerichtlich festzustellen zu lassen: Die Vorgaben z.B. hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Messstellen in der AVV Gebietsausweisung können von einem klagenden Landwirt als verbindlicher Prüfungsmaßstab in einem Ge-richtsverfahren angesetzt werden!
  2. Wenn die aktuelle Bundesdüngeverordnung nicht bereits wegen der fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung fällt oder zeitnah geheilt wird. Und es der alten Bundesregierung tatsächlich gelungen ist die Nichtprüfbarkeit der Gebietsauswei-sungen für betroffene Landwirte festzulegen. Dann wird als nächstes gerichtlich zu prüfen sein, ob die politische Kaste in Deutschland in diesem Falle ihre verfassungsmäßigen Kompetenzen überschritten hat, so die IG.
  1. Die IG stellte zudem fest, im Angesicht der von der neuen Bundesregierung der EU-Kommission versprochenen Neufassung der AVV Gebietsausweisung sei es nun von enormer Bedeutung: In die politische Diskussion einzubringen, dieser These des BMUs zur gerichtlichen Nichtprüfbarkeit der korrekten Umsetzung der AVV für betroffene Landwirte, muss zumindest bei zukünftigen Gebietsaus-weisungen die juristische Grundlage genommen werden!

Quelle: Thomas Pfeiffer, Schriftführer der IG

Bildquelle: G Sandsteinkeuper Höchstadt-Bamberg / CSU / BBV / ARGE Kompetenzzentrum Mikroschadstoffe.NRW GbR


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