Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in seinem Urteil die Anwendungsbestimmung (AWB) NG356 für ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet als rechtswidrig angesehen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hebt daher für das von dem Gerichtsverfahren direkt betroffene Pflanzenschutzmittel sowie für alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet die AWB NG356 (bzw. NG356-1 und NG356-3) auf.

Folgende Pflanzenschutzmittel sind betroffen:

Zulassungsnr.Mittel
008431-00/00Liberator Pro (DFF+FFA+MRB SC 430)
009000-00/00DFF+FFA+MRB SC 406
00A060-00/00ACL+DFF+FFA SC 570
008993-00/00Merkur
008392-00/00Quirinus
008395-00/00Pontos
008654-00/00SUNFIRE
008362-00/01CARPATUS SC
00A139-00/00VULCANUS
008286-00/00ARNOLD
008548-00/00Mertil
008859-00/00FLUENT 500 SC

NG356: Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Flufenacet.

NG356-1: Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 250 g Flufenacet pro Hektar auf derselben Fläche – auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln- nicht überschritten werden (auch „Flufenacet-Konto“ genannt).

NG356-3: Die maximale Aufwandmenge von 90 g Flufenacet pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf – auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln – nicht überschritten werden.

Ausgabejahr 2021
Datum 30.03.2021

Quelle: BVL

Bildquelle: ML-Archiv